Rödermärker Ordnungsamt fährt in Messel Streife.
Für die Bildung des Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirks ist die Einbindung (Zustimmung) der Stadtverordnetenversammlung NICHT erforderlich.
Der Magistrat benötigt die Zustimmung der Stadtverordneten für die Beantragung von Fördergeldern für den vom Magistrat eingeführten Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirk.
Durch Magistratsbeschluss vom 17.12.2019 wurde die Gründung eines gemeinsamen Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirks (§ 85 HSOG) zwischen der Stadt Rödermark und der Gemeinde Messel beschlossen.
Die gesetzliche Grundlage ist der § 85 des HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung).
Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit wird die Einrichtung eines gemeinsamen Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirks mit Fördergeldern i.H.v.
50.000 € (5 x 10.000 € für 5 Jahre) durch das Land Hessen unterstützt.
Voraussetzung dafür ist, dass beide Kommunen eine Ersparnis in Höhe von mindestens 15 % ihrer Aufwendungen der laufenden Verwaltung, in den einzelnen Maßnahmen nach Hundeverordnung, Überwachung Gaststätten und Spielhallen usw., nachweisen können und dass der Bezirk mindestens 5 Jahre Bestand hat.
Nachdem ermittelt wurde, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können und das Regierungspräsidium die Zustimmung zur Bezuschussung signalisiert hat, ist gemäß den Förderrichtlinien des Landes ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.
Für den Verwaltungsbehördenbezirk erhält die Stadt Rödermark von der Gemeinde Messel eine jährliche Zahlung von 27.244,80 € – Kostenfaktor einer Halbtagskraft nach EG 9 aus der Personalkostentabelle des Landes Hessen vom 08.05.2017 inkl. der Büroausstattung.
Die Erträge aus dem Ordnungsbehördenbezirk (Verwarngelder, Bußgelder usw.) und die Aufwendungen (Personalkosten, Sachkosten) werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen (Hauptwohnsitze) zueinander aufgeteilt, aktuell im Verhältnis.
87,3 % Anteil Rödermark (28.071 Hauptwohnsitze), 12,7 % Anteil Messel (4.090 Hauptwohnsitze zum 31.12.2018).
Quelle: bgb.roedermark.de
Ohne Einbindung der Stadtverordneten wurde vom Magistrat – ein gemeinsamer Verwaltungs-und Ordnungsbehördenbezirk (Messel,Rödermark) – gegründet.
In einem Antrag der FWR und FDP zu -Fördergelder- wurde ausdrücklich erwähnt, dass der Beschluss OHNE Mitwirkung der Stadtverordneten gefasst wurde.
Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, dass der Magistrat ohne Abstimmung bzw. Einbindung sowie ohne Information der Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss vom 17.12.2019 die Gründung eines gemeinsamen Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirk (§ 85 HSOG) zwischen der Stadt Rödermark und der Gemeinde Messel beschlossen und den entsprechenden Vertrag mit der Gemeinde Messel bereits Ende Januar 2020 öffentlichkeitswirksam unterschrieben und besiegelt hat. FDP Rödermark.de
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis, dass basierend auf einem Magistratsbeschluss ohne Mitwirkung der Stadtverordnetenversammlung die Stadt Rödermark mit der Kommune Messel einen gemeinsamen Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirk vertraglich vereinbart hat. FWR Rödermark
Mit jeweils einem Antrag wollen FDP und FWR sicherstellen, dass die Stadt Rödermark die Förderungsgelder in Höhe von € 50.000 beantragt.
Bemerkung. Für das Einrichten eines -gemeinsamer Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirk- ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nicht erforderlich.
Siehe auch
» 14.12.2014 Auf Streife im Verbund. Besiegelt. Polizeihelfer-Kooperation zweier Nachbarn (Dietzenbach, Rödermark)
Dreieich Zeitung vom 14.12.2014
» 13.02.2020 Wird an Wochenenden und abends Streife gefahren?
» 19.02.2020 Groß-Klein: Eine Streife für zwei Kommunen. Seite 3.
» 19.02.2020 Geld ist ja jetzt genug da.
» 29.02.2020 12 %-Punkte Grundsteuer B mehr für ein Prestigeprojekt.
» 10.03.2020 Ärger mit dem Ordnungsamt.
» 04/12 Fördergelder. 25.000,00€ oder 50.000,00€?
» 03.06.2020 Raserei auf Rödermarks Straßen.
» 04.07.2020 Etwas zu den Fördergeldern. 25.000,00€ oder 50.000,00€
» Beschluss der Gemeindevertretung Messel
Rödermark intern.
Aus dem Haushaltsplan 2024/2025
Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept gem.
§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 HGO entfällt in den Fällen, in denen der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit zwar nicht so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie ggf. an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden können, jedoch ausreichend ungebundene Liquidität für die Tilgungsleistungen und ggf. Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“ zur Verfügung steht.
Amerkung:
Wie es die zugänglichen Daten zum Haushalt zeigen, dürfte Rödermark Anfang 2025 nicht mehr in der Lage sein, die oben genannten Zahlungen weder aus laufender Verwaltungstätigkeit noch aus ungebundener Liquidität zu begleichen.
Wann wird der Magistrat den Stadtverordneten das Haushaltssicherungskonzept vorlegen? Nach der Bürgermeisterwahl?