Rödermark in Geldnot – Anhebung Gewerbesteuer und Grundsteuer B

Rödermark in Geldnot – Anhebung Gewerbesteuer und Grundsteuer B, rückwirkend für 2015 geplant.
Gewerbeverein Rödermark.
Teil 1: Die Stadt bittet das Gewerbe zur Kasse!
Die Stadt Rödermark ist unter den kommunalen Schutzschirm geschlüpft, um über einen vertraglich festgelegten Konsolidierungspfad bis 2018 einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. Dafür werden Rödermark sozusagen 12 Mio. Euro erlassen. Der Pfad soll über Einnahmen und Einsparungen eingehalten werden. Das mit den Einnahmen klappt bestens, die Einsparungen haben leider Schiffbruch erlitten. Also hat die Stadtregierung kurzerhand beschlossen, ihre Sparunfähigkeit mit Erhöhungen von Steuern und Gebühren zu kompensieren. Dafür soll rückwirkend zum 1. Januar 2015 die Gewerbesteuer von 350 auf 380 Punkte und die Grundsteuer B von 450 auf 540 Punkte erhöht werden. Das Gewerbe trifft es zweimal, beim sparsamen Haushalten in der Firma und bei der Immobilie. Deshalb lehnt das Gewerbe diese Steuererhöhungen kategorisch ab und fordert mehr Sparwillen seitens der Stadt. Nachbarkommunen zeigen unserer Stadt, wie es gehen könnte. Sie zeigen Vernunft bei den Steuern, bieten optimale Nutzung der Gewerbeflächen, haben eine Willkommenskultur für das Gewerbe und stabile Steuersätze.

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Rödermark. Sparen nein – Steuer erhöhen ja!!!!

Rödermark Sparen nein – Steuer erhöhen ja!!!!

Hallo Ihr da draußen, insbesondere Ihr Rödermärker,
Jetzt kommt die Wahrheit an den Tag. Die Schwarz/Grüne Koalition und der Magistrat unter Führung des Bürgermeisters / Kämmerers Kern haben faktisch die Insolvenz der Stadt Rödermark angemeldet und den Schutzschirm und dessen Konsolidierungspfad zu einem ausgeglichenen Haushalt ad Absurdum geführt. Nur rückwirkende Steuererhöhungen können dies Verhindern.[..] Lesen Sie hier weiter.


Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiet nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.

Rödermark. Stavo 24.02.2015. Nachtrag.

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Gestern, 24.02.2015, war Stadtverordnetenversammlung. Für den, der die Ausschüsse besucht hat, gab es keine Überraschungen bei den gestellten Anträgen.

Es gab aber außergewöhnliches. Alle von der SPD gestellten Anträge wurden angenommen. Wobei einer der Anträge von der SPD zurückgenommen wurde, weil die Stadtverwaltung mit der Erstellung des geforderten Mängelmelder bereits begonnen hat. Siehe hierzu auch meinen Artikel aus 2013

Zu dem recht schwierigen Thema, Schuldenmanagement, haben alle Fraktionen die Arbeit der SPD in höchsten Tönen gelobt und den gestellte Änderungsantrag der SPD zugestimmt. Auch Bürgermeister Kern bedankte sich für die konstruktive Mitarbeit der SPD.

Dann kam die Haushaltseinbringung (Doppelhaushalt) von Bürgermeister Kern.
Ergebnis:
>> Bürger, die eine Stadtversammlung selten und die Ausschüsse nicht besuchen, würden Roland Kern erneut wählen.
>> AL/Die Grünen jubeln.
>> CDU wird verhalten applaudieren.
>> Opposition hat jetzt genügend Themen.
>> Ich halte mein Maul.

Halte mein Maul, nicht ganz. Zu 3 Themen möchte ich etwas erwähnen.
Gewerbesteuer
Grundsteuer B
Gehalt Erzieher.
weiterlesen Rödermark. Stavo 24.02.2015. Nachtrag.

Grundsteuererhöhung OHNE Anhebung des Hebesatzes?

Droht eine Grundsteuererhöhung OHNE Anhebung des Hebesatzes durch die Kommunen?

Wie die Focus berichtet, verhandeln die Länder über eine Reform der Grundsteuer. Es soll wohl ein Modell sein, das sich stark an den Verkehrswert orientiert. Dies berge die Gefahr einer allgemeinen Steuererhöhung. Mieter und Eigentümer würden wieder belastet.

Informationen darüber, was das für die Grundsteuer B in Rödermark bedeuten könnte, werden wir in Rödermark von ………….. erfahren.

Die Stadtverordneten in Rödermark MÜSSEN sich über diese Planung informiert haben, bevor man sich in Rödermark um eine weitere Anhebung der Grundsteuer B Gedanken macht.

Weitere Informationen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Art der Berechnung der Grundsteuer laut aktuellem Beschluss für nicht verfassungskonform (Az.: II R 16/13). Grund sind die für die Berechnung der Steuer zugrunde gelegten, aber veralteten Einheitswerte. Nun muss sich das Bundesverfassungsgericht mit der Grundsteuerberechnung beschäftigen.[..] Lesen Sie weiter bei news.immowelt.de

Pressemitteilung. Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online
Nr. 79 vom 03. Dezember 2014
Bundesfinanzhof legt die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor
Beschluss vom 22.10.14 II R 16/13

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 II R 16/13 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verfassungswidrig sind.

In dem Verfahren, das dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, hatte der Kläger im Jahr 2008 eine Teileigentumseinheit (Ladenlokal) im ehemaligen Westteil von Berlin erworben. Er ist der Ansicht, dass der gegenüber dem Voreigentümer festgestellte Einheitswert für das Teileigentum ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten könne, weil die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1964 verfassungswidrig seien. Die Einheitswertfeststellung müsse daher zum 1. Januar 2009 ersatzlos aufgehoben werden.

Der BFH stützt seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:

Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke festgestellt. Sie sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964.

Der BFH ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen sei es nach Anzahl und Ausmaß zu dem Gleichheitssatz widersprechenden Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.

Der BFH vertritt indes nicht die Auffassung, dass das Niveau der Grundsteuer insgesamt zu niedrig sei und angehoben werden müsse. Vielmehr geht es lediglich darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden müssen. Nur eine solche Bewertung kann gewährleisten, dass die Belastung mit Grundsteuer sachgerecht ausgestaltet wird und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.

Es obliegt nunmehr dem BVerfG, über die Vorlagefrage zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.

Die Vorlage betrifft nicht die Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet, für die die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1935 maßgebend sind. Die Gründe, die den BFH zu der Vorlage veranlasst haben, gelten aber aufgrund dieses noch länger zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts erst recht im Beitrittsgebiet.

Bundesfinanzhof
Pressestelle Tel. (089) 9231-400
Pressereferent Tel. (089) 9231-300

Siehe auch: Entscheidung des II. Senats vom 22.10.2014 – II R 16/13 –


Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiet nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.