Da wir wahrscheinlich in naher Zukunft etwas mehr von der Deutschen Zentral Inkasso GmbH (DOZ) lesen werden, hier vorab schon mal ein wenig Informationen.
Warum ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH nicht im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.?
Man in einer Pressemeldung der Deutschen Zentral Inkasso GmbH lesen:
08.08.2011 – Deutsche Zentral Inkasso GmbH unterstützt BDIU
Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH weist darauf hin, dass das Unternehmen nicht Mitglied im BDIU e.V ist.
Der BDIU ist die Interessenvertretung für viele deutsche Inkasso-Unternehmen.
In der Selbstdarstellung des BDIU heisst es:
„Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. als berufsständischer Vereinigung sind 560 Inkassounternehmen organisiert. Sie decken etwa 90 Prozent des Marktes in Deutschland ab. Der BDIU überwacht die ordnungsgemäße, gewissenhafte und redliche Berufsausübung seiner Mitglieder. Erkennt ein Mitgliedsunternehmen, dass einzuziehende Forderungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder auf sittenwidrige Weise zustande gekommen sind, so darf es für den Auftraggeber bei deren Einziehung nicht tätig werden. Die Mitgliedschaft im Verband gilt daher als ausgewiesenes Qualitätssiegel für seriöses Inkasso.“
Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH unterstützt den selbst auferlegten Kodex des BDIU vollinhaltlich, lehnt eine Mitgliedschaft jedoch weiterhin ab.
Geschäftsführer B. S.: „Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH erfüllt selbstredend alle Richtlinien des Branchenverbands, teilweise werden diese von uns sogar über-erfüllt. Eine Mitgliedschaft kommt für uns jedoch nicht in Frage, da unter 560 Mitgliedern zwangsläufig auch Unternehmen vertreten sind, mit denen wir uns nicht identifizieren können und wollen. Beispielsweise lehnen wir gewisse Inkasso-Methoden grundsätzlich ab. Etliche deutsche Inkasso-Unternehmen arbeiten mit massivem Druck auf die Schuldner. Wir hingegen setzen lösungsorientiert auf Dialog um eine Zahlung zu erreichen.“Quelle: Deutsche Zentral Inkasso GmbH
Wenn Sie den ganzen Text gelesen haben, ist aus Sicht der Deutschen Zentral Inkasso GmbH zu verstehen, warum man diesem Bundesverband nicht beitritt. Die Einstellung der Deutschen Zentral Inkasso muss man so akzeptieren.
Was schreibt dann der Bundesverband dazu?
Hier eine Pressemeldung
BDIU distanziert sich von „DOZ Deutsche Zentral Inkasso“
Berlin, 10. August 2011 – Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), Berlin, distanziert sich von dem Unternehmen „DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH“, Bundesallee 47, 10715 Berlin.
Die „Deutsche Zentral Inkasso“ hatte in einer Pressemitteilung am 8. August verbreitet, das Unternehmen lehne eine Mitgliedschaft im BDIU ab. Weiterhin hatte es behauptet, es unterstütze den Verhaltenskodex des BDIU, den dieser seinen Mitgliedsunternehmen zur Ausübung einer seriösen Inkassotätigkeit auferlegt.
Dazu stellt der Branchenverband klar: Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen hat der „DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH“ zu keinem Zeitpunkt die Mitgliedschaft im BDIU angeboten. Derzeit wenden sich zahlreiche Verbraucher mit kritischen Nachfragen zu Zahlungsaufforderungen der „Deutschen Zentral Inkasso“ an den BDIU. Diese Nachfragen lassen erhebliche Zweifel erkennen, ob das Unternehmen den strengen Regeln zur ordnungsgemäßen, redlichen und gewissenhaften Berufsausübung nachkommt, die der BDIU seinen Mitgliedsunternehmen auferlegt.
Bereits am 26. Januar 2011 hatte die Präsidentin des Kammergerichts Berlin mitgeteilt:
„Am 5. Mai 2009 ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH für den Bereich Inkassodienstleistungen im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG widerrufen. Gegen den Widerruf hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 24. September 2009 mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 von der Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 8. Januar 2010 mit aufschiebender Wirkung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 K 5.10) erhoben. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht noch nicht anberaumt.“ (Die Erklärung des Kammergerichts ist nachzulesen unter: www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110126.1540.328457.html; zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts siehe die Ergänzung unten.)
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Aufnahme der „Deutschen Zentral Inkasso“ in den BDIU somit ohnehin ausgeschlossen.
Am Mittwoch hat das Verwaltungsgericht Berlin dem BDIU auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung nunmehr für Ende August anberaumt werden soll. Im Übrigen steht der Inkassoverband im turnusmäßigen Kontakt mit dem Kammergericht Berlin, das für die Registrierung von Inkassodienstleistern in Berlin verantwortlich zeichnet.
Verbrauchern, die Fragen zu Zahlungsaufforderungen der „Deutschen Zentral Inkasso“ haben, rät der BDIU derweil, sich direkt an das Kammergericht Berlin, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin zu wenden.
Ergänzung
Am 25. August 2011 teilte das Verwaltungsgericht Berlin mit:
Der Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts ist rechtswidrig.
Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über das Unternehmen eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.
Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines sog. ‚Mengeninkasso‘ sei ihm eine Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister lägen nicht vor. Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie eine Einzelfallprüfung dann vornehme, wenn sie auf Grund entsprechender Hinweise Anlass dazu habe. Soweit es im Einzelfall begründete Beschwerden gegeben habe, seien diese jedenfalls mit Blick auf den Geschäftsumfang kein Grund, von einer dauerhaft unqualifizierten Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Zudem habe es die Präsidentin des Kammergerichts unterlassen, vor dem Widerruf zunächst ein milderes, weniger stark in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel, etwa eine Auflage, zu prüfen.
Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Urteil der 1. Kammer vom 25. August 2011 (VG 1 K 5.10)
Über den BDIU
Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. als berufsständischer Vereinigung sind 560 Inkassounternehmen organisiert. Sie decken etwa 90 Prozent des Marktes in Deutschland ab. Der BDIU überwacht die ordnungsgemäße, gewissenhafte und redliche Berufsausübung seiner Mitglieder. Erkennt ein Mitgliedsunternehmen, dass einzuziehende Forderungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder auf sittenwidrige Weise zustande gekommen sind, so darf es für den Auftraggeber bei deren Einziehung nicht tätig werden. Die Mitgliedschaft im Verband gilt daher als ausgewiesenes Qualitätssiegel für seriöses Inkasso. Quelle: www.inkasso.de
Also immer das Ganze im Auge behalten.
Wenn ein Inkassounternehmen von Ihnen Geld haben will, prüfen Sie den Vorgang genau. Recherchieren Sie im Internet. Lassen Sie sich nicht von Gerichtsurteilen blenden die von dubiosen Firmen (meist aus der Abzockbranche) ins Internet gestellt werden. Fragen Sie bei der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt nach.
Was sagt die Verbraucherzentrale (auch zu DOZ)
» Untersuchung der Verbraucherzentralen: Unseriöses Inkasso ist eine bedrohliche Plage. Lesen Sie den Artikel bei Verbraucherzentrale-rlp.de
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