Kanaluntersuchung

Nachtrag 20.06.2022 Neuer Passus im Gesetz.
ALT: 5. Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen. Siehe

NEU: 2. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen, in denen ausschließlich häusliches Abwasser nach Anhang 1 Teil A Nr. 1 der Abwasserverordnung, Niederschlagswasser oder häusliches Abwasser gemeinsam mit Niederschlagswasser abgeleitet wird. Siehe



Da haben wir ja nochmal Zeit gewonnen.
 
Kanaluntersuchung
Kanaluntersuchung

Siehe Artikel vom 25.02.2012. Wasserschutzgebiete Rödermark. Kanaluntersuchung
 


Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiet nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.

Verwirrspiel bei Inkasso. DOZ und BDIU

Da wir wahrscheinlich in naher Zukunft etwas mehr von der Deutschen Zentral Inkasso GmbH (DOZ) lesen werden, hier vorab schon mal ein wenig Informationen.
 
Warum ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH nicht im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.?
Man in einer Pressemeldung der Deutschen Zentral Inkasso GmbH lesen:

08.08.2011 – Deutsche Zentral Inkasso GmbH unterstützt BDIU
Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH weist darauf hin, dass das Unternehmen nicht Mitglied im BDIU e.V ist.
Der BDIU ist die Interessenvertretung für viele deutsche Inkasso-Unternehmen.

In der Selbstdarstellung des BDIU heisst es:

„Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. als berufsständischer Vereinigung sind 560 Inkassounternehmen organisiert. Sie decken etwa 90 Prozent des Marktes in Deutschland ab. Der BDIU überwacht die ordnungsgemäße, gewissenhafte und redliche Berufsausübung seiner Mitglieder. Erkennt ein Mitgliedsunternehmen, dass einzuziehende Forderungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder auf sittenwidrige Weise zustande gekommen sind, so darf es für den Auftraggeber bei deren Einziehung nicht tätig werden. Die Mitgliedschaft im Verband gilt daher als ausgewiesenes Qualitätssiegel für seriöses Inkasso.“

Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH unterstützt den selbst auferlegten Kodex des BDIU vollinhaltlich, lehnt eine Mitgliedschaft jedoch weiterhin ab.

Geschäftsführer B. S.: „Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH erfüllt selbstredend alle Richtlinien des Branchenverbands, teilweise werden diese von uns sogar über-erfüllt. Eine Mitgliedschaft kommt für uns jedoch nicht in Frage, da unter 560 Mitgliedern zwangsläufig auch Unternehmen vertreten sind, mit denen wir uns nicht identifizieren können und wollen. Beispielsweise lehnen wir gewisse Inkasso-Methoden grundsätzlich ab. Etliche deutsche Inkasso-Unternehmen arbeiten mit massivem Druck auf die Schuldner. Wir hingegen setzen lösungsorientiert auf Dialog um eine Zahlung zu erreichen.“Quelle: Deutsche Zentral Inkasso GmbH

Wenn Sie den ganzen Text gelesen haben, ist aus Sicht der Deutschen Zentral Inkasso GmbH zu verstehen, warum man diesem Bundesverband nicht beitritt. Die Einstellung der Deutschen Zentral Inkasso muss man so akzeptieren.

Was schreibt dann der Bundesverband dazu?
Hier eine Pressemeldung

BDIU distanziert sich von „DOZ Deutsche Zentral Inkasso“
Berlin, 10. August 2011 – Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), Berlin, distanziert sich von dem Unternehmen „DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH“, Bundesallee 47, 10715 Berlin.

Die „Deutsche Zentral Inkasso“ hatte in einer Pressemitteilung am 8. August verbreitet, das Unternehmen lehne eine Mitgliedschaft im BDIU ab. Weiterhin hatte es behauptet, es unterstütze den Verhaltenskodex des BDIU, den dieser seinen Mitgliedsunternehmen zur Ausübung einer seriösen Inkassotätigkeit auferlegt.

Dazu stellt der Branchenverband klar: Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen hat der „DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH“ zu keinem Zeitpunkt die Mitgliedschaft im BDIU angeboten. Derzeit wenden sich zahlreiche Verbraucher mit kritischen Nachfragen zu Zahlungsaufforderungen der „Deutschen Zentral Inkasso“ an den BDIU. Diese Nachfragen lassen erhebliche Zweifel erkennen, ob das Unternehmen den strengen Regeln zur ordnungsgemäßen, redlichen und gewissenhaften Berufsausübung nachkommt, die der BDIU seinen Mitgliedsunternehmen auferlegt.

Bereits am 26. Januar 2011 hatte die Präsidentin des Kammergerichts Berlin mitgeteilt:

„Am 5. Mai 2009 ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH für den Bereich Inkassodienstleistungen im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG widerrufen. Gegen den Widerruf hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 24. September 2009 mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 von der Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 8. Januar 2010 mit aufschiebender Wirkung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 K 5.10) erhoben. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht noch nicht anberaumt.“ (Die Erklärung des Kammergerichts ist nachzulesen unter: www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110126.1540.328457.html; zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts siehe die Ergänzung unten.)

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Aufnahme der „Deutschen Zentral Inkasso“ in den BDIU somit ohnehin ausgeschlossen.

Am Mittwoch hat das Verwaltungsgericht Berlin dem BDIU auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung nunmehr für Ende August anberaumt werden soll. Im Übrigen steht der Inkassoverband im turnusmäßigen Kontakt mit dem Kammergericht Berlin, das für die Registrierung von Inkassodienstleistern in Berlin verantwortlich zeichnet.

Verbrauchern, die Fragen zu Zahlungsaufforderungen der „Deutschen Zentral Inkasso“ haben, rät der BDIU derweil, sich direkt an das Kammergericht Berlin, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin zu wenden.

Ergänzung

Am 25. August 2011 teilte das Verwaltungsgericht Berlin mit:

Der Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts ist rechtswidrig.

Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über das Unternehmen eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.

Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines sog. ‚Mengeninkasso‘ sei ihm eine Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister lägen nicht vor. Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie eine Einzelfallprüfung dann vornehme, wenn sie auf Grund entsprechender Hinweise Anlass dazu habe. Soweit es im Einzelfall begründete Beschwerden gegeben habe, seien diese jedenfalls mit Blick auf den Geschäftsumfang kein Grund, von einer dauerhaft unqualifizierten Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Zudem habe es die Präsidentin des Kammergerichts unterlassen, vor dem Widerruf zunächst ein milderes, weniger stark in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel, etwa eine Auflage, zu prüfen.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Urteil der 1. Kammer vom 25. August 2011 (VG 1 K 5.10)

Über den BDIU
Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. als berufsständischer Vereinigung sind 560 Inkassounternehmen organisiert. Sie decken etwa 90 Prozent des Marktes in Deutschland ab. Der BDIU überwacht die ordnungsgemäße, gewissenhafte und redliche Berufsausübung seiner Mitglieder. Erkennt ein Mitgliedsunternehmen, dass einzuziehende Forderungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder auf sittenwidrige Weise zustande gekommen sind, so darf es für den Auftraggeber bei deren Einziehung nicht tätig werden. Die Mitgliedschaft im Verband gilt daher als ausgewiesenes Qualitätssiegel für seriöses Inkasso. Quelle: www.inkasso.de

 
Also immer das Ganze im Auge behalten.
Wenn ein Inkassounternehmen von Ihnen Geld haben will, prüfen Sie den Vorgang genau. Recherchieren Sie im Internet. Lassen Sie sich nicht von Gerichtsurteilen blenden die von dubiosen Firmen (meist aus der Abzockbranche) ins Internet gestellt werden. Fragen Sie bei der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt nach.
 
Was sagt die Verbraucherzentrale (auch zu DOZ)
» Untersuchung der Verbraucherzentralen: Unseriöses Inkasso ist eine bedrohliche Plage. Lesen Sie den Artikel bei Verbraucherzentrale-rlp.de
» Ergebnisse der Aktion Inkasso der Verbraucherzentralen in Zahlen
 
Ältere Artikel
» Zum Nachlesen. Zum Nachdenken. Abofallen und Inkasso
» Inkasso. Schlagen Forderungen noch vor 2012 ein?
» Bundestag, Abofallen, Inkasso und die heiligen drei Könige


Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiet nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.

Abzocker und Banken. Gespräch bei einer Weihnachtsfeier

Abzocker und die Banken.
Gespräch auf einer Weihnachtsfeier.

 
Auf einer Weihnachtsfeier erzählte ein Vereinskamerad eine Geschichte. Zunächst war nur ich und meine Frau die Zuhörer, aber je weiter diese Geschichte Formen annahm, gesellten sich immer mehr Vereinskameraden zu dem Kreis der interessierten Zuhörer. Aus der Reaktion konnte man erkennen, die Geschichte war für einige nichts Neues. Neu war nur für den einen oder anderen, wie man gegen solche Geschäftsleute vorgehen kann und sollte.

Jetzt die Geschichte zu dem Abzockversuch aus dem Gedächtnis:

Das ist doch eine Sauerei. Vor einiger Zeit hat meine Tochter, 12 Jahre, im Internet versucht, eine preiswerte Möglichkeit für ?xx.xx Euro? zu finden. Nachdem sie mit ihrer bevorzugten Suchmaschine fündig geworden war, musste sie Ihre Kontaktdaten eingeben und hat wohl bei dem Geburtsdatum ein wenig geschummelt. Es ist aber auch egal, wenn meine Tochter der Meinung gewesen war (und das war sie) es handelt sich um einen kostenlosen Dienst, kann man Ihr nicht nachsagen, sie wollte irgendwen betrügen. Kurz nach der Registrierung kam dann völlig unerwartet eine eMail mit Zugangsdaten. Adressdaten, wo ihr das Gewünschte preiswert angeboten wird, wurden nicht genannt.
 
Meine Tochter zeigte mir die Mail und fragt, ob das so in Ordnung ist? Natürlich war das nicht in Ordnung. Sie war dabei, mit der Bestätigung für diesen Zugang ein kostenpflichtiges ABO abzuschließen.
 
Ich habe sofort, ohne die Mail (Registrierung) zu bestätigen, von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und auch auf das Alter meiner Tochter (12 Jahre) hingewiesen und dass sie deshalb auch kein ABO ohne Einverständnis abschließen kann. Des Weiteren habe ich darauf aufmerksam gemacht, dass auf der Registrierungsseite ein Kostenhinweis nicht so wie vorgeschrieben zu erkennen sei. Was danach geschah, war der einzige Terror. Auf meinen Widerruf wurde erst gar nicht reagiert. Es kamen immer wieder Schreiben mit Zahlungsaufforderungen, wobei jedes Schreiben unverschämter wurde.
 
Glücklicherweise haben wir einen Rechtsanwalt im Freundeskreis, der sich auch mit dieser Art von Geschäftsleuten auskennt und solche als Abzocker bezeichnet. Dieser Rechtsanwalt hat uns geraten (weil wir ja auch schon widersprochen haben) nichts, auch wirklich gar nichts zu unternehmen. Es sei denn, es kommt vom GERICHT ein Mahnbescheid. Wohlgemerkt vom GERICHT. Aber dann UNBEDINGT reagieren. Ich hätte diesen gerichtlichen Mahnbescheid dann zu meinem Freund (Rechtsanwalt) gebracht.
 
Aber so ein Vorgang schüttelt ein unbescholtener Bürger nicht einfach aus den Klamotten. Ich kann nicht sagen, wie ich reagiert hätte, ohne meinen guten Freund. Ich hätte evtl. bezahlt. Dass sich Rechtsanwälte für solche Vorhaben einspannen lassen, das hätte ich mir vor diesem Vorfall nicht träumen lassen. (Hier kam der Hinweis auf einen Rechtsanwalt S. in Hamburg oder war es München?)
 
Aber so ganz habe ich nicht auf meinen Freund gehört. Was mir bei den Anschreiben dieser Abzocker (ich übernehme jetzt den Begriff von meinem Freund) aufgefallen ist, dass diese bei den Anschreiben häufig die Bank wechseln. Eine kurze Recherche im Internet und man wird diesbezüglich recht schnell fündig, warum.
 
Ich habe den Schriftverkehr (meinen Widerspruch und die unverschämten Schreiben) kopiert und dem Geldinstitut, welches auf dem letzten Schreiben stand, zugestellt. Ich habe mir keine große Mühe mit dem Anschreiben gemacht.
Die Hauptaussage war:
„So versucht Ihr Kunde Geld einzutreiben. Recherchieren Sie doch einmal im Internet. Recherchieren Sie danach, wie Ihre Kollegen in einem solchen Fall handeln.“
 
Da ich selber (bis heute) keine Post mehr von der Abzockerbande erhalten habe, kann ich nur auf Informationen aus Foren zurückgreifen.
Fazit: Mein angeschriebenes Geldinstitut führt für dieses Unternehmen kein Konto mehr.


Soweit die Geschichte meines Vereinskameraden, der aus verständlichen Gründen namentlich nicht genannt werden will.
 
Anmerkungen vom Admin
Sollte Ihnen ähnliches widerfahren sein und Sie unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen, suchen Sie die Verbraucherzentrale auf und fragen nach Rat. Die Kosten sind in jedem Fall niedriger als der zu zahlende Betrag. Nur so kann man den Sumpf der Abofallen austrocknen. Sollte es sich nach der Beratung dann nicht um Abzocker gehandelt haben, trauern Sie den an die Verbraucherzentrale gezahlten Gebühren nicht nach. Sie wissen aber jetzt, worauf Sie achten müssen.
 
Warum soll ich die Verbraucherzentrale aufsuchen? Im Internet gibt es ja genügend Informationen?
Da gebe ich zunächst jedem Recht. Wenn Sie allerdings die Gerichtsurteile zu Abofallen lesen, müssen Sie diese auch richtig verstehen können. Da der Großteil sich nicht mit den Feinheiten eines Urteils/Formulierungen auskennt, könnte man teilweise beim Lesen dem Gedanken verfallen, man sei in jedem Fall zur Zahlung verpflichtet.
Bitte nicht täuschen lassen. Nachsehen, WER diese Urteile veröffentlicht hat und welcher Absicht dahintersteckt.
 
Fragen Sie, wenn Sie zahlen wollen, 🙁 um Ruhe zu haben und auch zu viel Geld besitzen, UNBEDINGT EINEN FACHMANN.
 
Siehe auch:
Wie kommen Abzocker an Kundschaft?
 
Erläuterung zu ABO-Fallen und wie Abofallen erkennen kann.
Einen lesenswerten Artikel finden Sie bei abzocke-rupodo.blogspot.com
 
Professor Dr.Thomas Hoeren, Uni Münster, hat dem Thema Abzocker einen umfangreichen Blogeintrag gespendet.


Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiet nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.

Straßenbeitragssatzung Hessischer Landtag. Wiederkehrende Beiträge

Wiederkehrende Beiträge in Hessen Ja oder Nein.
Entschieden ist im Landtag scheinbar noch nichts.
 
Hessischer Landtag · 18. Wahlperiode · 83. Sitzung · 14. September 2011.
Quelle: Alle Beiträge sind unter landtag.hessen.de zu finden.
 
Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf:
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD
für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) und zur Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge in Hessen – Drucks. 18/4389 –
 
Günter Rudolph (SPD)

[…]Wir wollen es mit dem Gesetzentwurf den Kommunen freistellen, auf Dauer wiederkehrende Straßenbeiträge zu erheben. Mit unserem neuen § 11a wollen wir die Möglichkeit schaffen, dass sie, statt einmalige Beiträge zu erheben, jährlich auf sie zukommende Investitionsaufwendungen auf alle Bürgerinnen und Bürger verteilen. Das wäre im Ergebnis ein geringerer Beitrag für die Bürgerinnen und Bürger und gleichzeitig eine verlässliche Einnahme für die Städte und Gemeinden, die sich an der durchschnittlichen Höhe der Investitionen im Straßenbau orientieren müssen. Das ist eine sinnvolle, kommunalfreundliche Lösung[…]Quelle: landtag.hessen.de

 
Christian Heinz (CDU)

[…]Die schnelle Lösung ist nicht immer die beste. Wir wollen eine rechtssichere Lösung, die auch dauerhaft Bestand hat. Lassen Sie mich deswegen zusammenfassen: Wir wollen keine fragmentarische Einzelregelung; das gesamte Kommunalabgabenrecht muss auf den Prüfstand. Wir werden uns dann auch die Frage der wiederkehrenden Straßenbeiträge in aller Ruhe zusammen anschauen. Unser Ziel ist eine bürgernahe, praxistaugliche – und das ist am Ende ganz entscheidend und rechtssichere Lösung für die Bürger in Hessen.[…]Quelle: landtag.hessen.de


Dr. Frank Blechschmidt (FDP)

[…]Meine Fraktion sieht das, was hier beabsichtigt ist, in der Tat sehr kritisch. Ich persönlich hatte beruflich schon in der Praxis mit dem KAG, § 11, zu tun. Ich kenne die Besonderheiten und will versuchen, das, was die FDP kritisch sieht, etwas differenziert und nachdenklich zu begleiten, weil dieses Thema ein sehr wichtiges ist, das wir nicht unter Aktionismus betreiben sollten, so wie dies hier zumindest bei der Einbringungsrede der SPD der Fall war..[…]Quelle: Hessischer Landtag

 
Ellen Enslin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

[…]Augenblicklich wird in Rheinland-Pfalz um die Rechtmäßigkeit von Details der dortigen Regelung gestritten. Wir sind der Meinung: Auch in Hessen sollte ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden, natürlich aber ohne die Mängel, die das Gesetz in Rheinland-Pfalz hat.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Die Kommunen hätten dann die Wahlfreiheit, zu entscheiden, ob sie davon Gebrauch machen wollen oder nicht. Auch das Innenministerium scheint einer solchen Variante wohlwollend gegenüberzustehen. Die Basis der CDU steht schon in den Startlöchern. Sie fordern in der Öffentlichkeit eine Änderung zum Jahreswechsel. (Günter Rudolph (SPD): Die haben aber in der CDU nichts zu melden!)
Liebe Kolleginnen und Kollegen, da ist aber der Koalitionspartner FDP. Von ihm werden die Straßenbeiträge als Straßenausbausteuer verunglimpft. Das verwundert uns nun wirklich nicht. Die FDP ist reflexartig und strikt dagegen. Angeblich ist das Thema sowieso vom Tisch. Na ja, das werden wir sehen[…]Quelle: landtag.hessen.de

 
Hermann Schaus (DIE LINKE)

[…]Allerdings sehen wir in einer solchen Ratenzahlung auch durchaus eine Gefahr: Durch kleinere jährlich wiederkehrende Beiträge ist es denkbar, dass versucht wird, eine Akzeptanz für diese Beiträge zu erreichen. Das ist ja auch eben schon von meinen Vorrednern so beschrieben worden. Infolge dieser Akzeptanz lässt aber die Aufmerksamkeit der zahlenden Anlieger nach, was eine schleichende Beitragssteigerung zur Folge haben könnte;

 
Vizepräsidentin Sarah Sorge:

Vielen Dank, Herr Innenminister. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit haben die erste Lesung und die Aussprache dazu stattgefunden. Wir überweisen den Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Innenausschuss und [..]Quelle: landtag.hessen.de

Auf dem Terminkalender ist bei Innenausschuss keine Ansetzung zu finden.
 
Quelle: Alle Beiträge sind unter landtag.hessen.de zu finden.
 
Ablauf und Lesung
Das Gesetzgebungsverfahren im Hessischen Landtag
 
Weiterführende Fundstellen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hält §§ 10, 10a Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG), die gesetzliche Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge, für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese Vorschriften verfassungsgemäß sind.
 
17.08.2011 Verwaltungsgericht Koblenz. Ist die Vorschrift über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge verfassungswidrig?
 
Kommunalabgabengesetz (KAG) Vom 20. Juni 1995* Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen
 
Thüringen
[..]Volksgesetzgebung. Für die Abschaffung der Abwasser- und Straßenausbaubeiträge. […]
Die Unterschriftensammlung für den Antrag auf Volksbegehren startete am 25. Juni 2011. Am 19. August 2011 wurden 23.791 gültige Unterschriften eingereicht (5.000 Unterschriften benötigt)..[..]Quelle: wissen.mehr-demokratie.de
 
Beispiel einer Satzung wiederkehrende Beiträge
Maxdorf
 
 
Siehe auch:
» FDP verhindert wiederkehrende Beiträge. Thema: Strassenbeitragssatzung (Stimmt wohl so nicht ganz. Man ist noch nicht soweit für eine Abstimmung.)
 
» Bürgermeisterkandidaten vor der Wahl 2011. Rödermark. Strassenbeitragssatzung, Strassenbeitrag. Anfrage an die Bürgermeisterkandidaten.
 
 
Nachtrag 21.12.2011

Städte können weiter hoffen
Die Alternative zur Straßenbeitragssatzung ist noch nicht vom Tisch
[..]Gelassen gehen dagegen die Städte Rodgau, Rödermark und Dietzenbach mit der Aufforderung um. Sie haben von den kommunalen Spitzenverbänden erfahren, dass die von der Kommunalaufsicht verbreitete Einschätzung falsch ist. Die Sachlage habe sich nicht verändert, sagt etwa Bürgermeister Roland Kern (Andere Liste). Er gebe die Hoffnung nicht auf, dass die Stadt die wiederkehrenden Beiträge erheben kann.
 
Der Dietzenbacher Bürgermeister Jürgen Rogg (parteilos) hält das Schreiben für einen Alleingang des Regierungspräsidiums und vermutet vorauseilenden Gehorsam.[..]Lesen Sie den ganzen Artikel bei fr-online


Rödermark intern.
Der Termin für die Bürgermeisterwahl wurde beschlossen. 26. Januar 2025. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab dem 1.1.2025 von 715 Prozentpunkte auf 800 Prozentpunkte angehoben.
Ich glaube, im Jahr 2025 wird eine weitere Grundsteuer B Erhöhung geben MÜSSEN. Die Haushaltsdaten sprechen eine deutliche Sprache. Aber erst nach der Bürgermeisterwahl.

Badehaus Rödermark. Schwimmbad und Sauna

Wie man so hören kann, sind in dem Wirtschaftsplan der Kommunalen Betriebe Rödermark (KBR) unter Investitionen Badehaus mit dem Titel BHKW (BlockHeizKraftWerk) mehr als 200.000,00 Euro aufgeführt.
 
Wäre ich jetzt in einer Fraktion und könnte Anfragen an den Magistrat stellen, würden diese Fragen in etwa so aussehen.

Ist es richtig, dass für ein BHKW mehr als 200.000,00 Euro in 2011 bzw. 2012 eingeplant sind?

Die Ausschreibung für ein . Neues BHKW KA Rödermark endete am 16.09.2011. Ist ein Auftrag vergeben worden?

Wurde auch darüber nachgedacht, die vorhandenen zwei Motoren zu übernehmen und auf Gas umrüsten zu lassen?

Ist es richtig, dass der ehemalige private Betreiber die zugesagte Wärme-Lieferung ohne jegliche Ausgleichszahlung an das Badehaus einstellen konnte?

Wie sehen/sahen die Verträge mit dem privaten Betreiber aus?


Rödermark intern.
Der Termin für die Bürgermeisterwahl wurde beschlossen. 26. Januar 2025. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab dem 1.1.2025 von 715 Prozentpunkte auf 800 Prozentpunkte angehoben.
Ich glaube, im Jahr 2025 wird eine weitere Grundsteuer B Erhöhung geben MÜSSEN. Die Haushaltsdaten sprechen eine deutliche Sprache. Aber erst nach der Bürgermeisterwahl.