Stavo -> Stadtverordnetenversammlung
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Antrag wurde zurückgezogen. Siehe: Stavo 14.05.2019
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Antrag von Herrn Bürgermeister Kern auf Versetzung in den Ruhestand aus besonderen Gründen gemäß § 76 a HGO in Verbindung mit § 49 abs. 3 Satz 1 HGO zu. Quelle: bgb.roedermark.de
Hier der ganze Antrag als .pfd
Bei diesem Antrag komme ich ein wenig ins Grübeln. Weil:
- Hat Bürgermeister Kern nicht im Oktober 2018 seinen Rücktritt eingereicht?
- Ist die Erklärung aus Oktober 2018 als Absichtserklärung zu verstehen? (zur geplanten Beendigung)
- Gab es im Oktober/November 2018 einen rechtsverbindlichen Rücktritt zum ??.??.????
- Oder; soll jetzt » die geplante Beendigung « mit dem vorliegenden Antrag umgesetzt werden?
- Kann es nach einem rechtsverbindlichen Rücktritt (Oktober 2018) zusätzlich noch einen Antrag zur Versetzung in den Ruhestand geben? Also zweimal Rücktritt?
- Könnte man, wenn man in der Tat im Oktober » die geplante Beendigung « bekannt gegeben hat, Monate später seine Entscheidung revidieren?
Nach der kommenden Stadtverordnetenversammlung wird meine laienhafte Betrachtung der Dinge durch das Licht der Erleuchtung eine umfassende Aufklärung erfahren.
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Quelle für das Folgende.
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Erste Möglichkeit: Rücktritt des Bürgermeisters
Dies ist die einzige Möglichkeit, hohe Kosten für die Marktgemeinde zu vermeiden. Ein Bürgermeister kann zurücktreten, indem er seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Dadurch verliert er nach den Beamtengesetzen der Länder alle Ansprüche auf eine Pension, die er als Beamter in seinem Berufsleben bislang erworben hatte. Er wird mit dem Ausscheiden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die daraus geringeren Rentenzahlungen erhält er im Gegensatz zu Pensionszahlungen erst nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters und nicht schon sofort nach seinem normalen Ausscheiden aus dem Amt.[..]
Zweite Möglichkeit: Der Bürgermeister bleibt im Amt und weiterhin dienstunfähig
Wie in den vorangegangenen Monaten erhält der Bürgermeister bis zum Ende seiner Dienstunfähigkeit, längstens bis zum Ende seiner Amtszeit sein volles Bürgermeistergehalt. [..] Die Aufgaben des Bürgermeisters könnten auch weiterhin nur sehr eingeschränkt durch die ehrenamtlichen Beigeordneten erledigt werden. [..] Eine Neuwahl des Bürgermeisters erfolgt erst nach festgestellter Dienstunfähigkeit.
Dritte Möglichkeit: Der Bürgermeister [..] wird, wie von ihm beantragt, sofort in den Ruhestand versetzt.
Dies ist für die Marktgemeinde unter den genannten Umständen finanziell die „günstigste Möglichkeit.“ Mit Annahme des Antrages durch die Gemeindevertretung wird der Bürgermeister im Folgemonat sofort in den Ruhestand versetzt [..] Des Weiteren kann dann sofort mit den Vorbereitungen für die Neuwahl eines Bürgermeisters begonnen werden.
Vierte Möglichkeit: Abwahl des Bürgermeisters
Im Gegensatz zum Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erhält der Bürgermeister bis zur Abwahl und weitere drei Monate nach seiner Abwahl seine vollen Bezüge. Erst danach erhält er bis zum Ende seiner Wahlperiode 71,75 % seiner ruhegehaltsfähigen Bezüge [..]
Quelle: www.spd-haunetal.de
Siehe auch (geschlossene Gruppe) den Artikel „Geplantes Chaos“
Rödermark intern.
Der Termin für die Bürgermeisterwahl wurde beschlossen. 26. Januar 2025. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab dem 1.1.2025 von 715 Prozentpunkte auf 800 Prozentpunkte angehoben.
Ich glaube, im Jahr 2025 wird eine weitere Grundsteuer B Erhöhung geben MÜSSEN. Die Haushaltsdaten sprechen eine deutliche Sprache. Aber erst nach der Bürgermeisterwahl.
Glauben sie allen Ernstes, dass gemauschelt wurde? Oder dass etwas geschieht, das nicht durch die HGO gedeckt ist?
Bei vielem was ich schreibe basiert darauf, dass ich mich von Bürgermeister Kern nicht in die Ecke stellen lassen möchte, ein „Schlechter Bürger zu sein“.
Zitat. Bürgermeister Kern zur letzten Kommunalwahl.
[..] Wer an den Dingen seiner Stadt nicht Anteil nimmt, ist keine stiller, sondern ein schlechter Bürger. [..]
Wie Sie feststellen können, behaupte ich nichts. Dass ich zu diesem Vorgang eine eigene Meinung habe, kann man, so glaube ich jedenfalls, nicht erkennen. Für eine Meinung fehlen tiefergehende Informationen, die ich zweifelsfrei nicht erhalten konnte.
Fakt ist aber, dass die Glaubwürdigkeit vom Bürgermeister und Erster Stadtrat bei mir am Nullpunkt angekommen ist. Letztendlich war die anfängliche Weigerung, die wohl zugesagte Höhergruppierung der Erzieher zu vollziehen, für mich der Höhepunkt.
Zum Thema. Nach dem Lesen der Aktenmappe zur Stavo am 14.05.2019 kam ich bei dem Antrag zur -Versetzung in den Ruhestand- ein wenig ins Grübeln. Nachfragen halfen nicht weiter. Ich hoffe, dass bei der kommenden Stadtverordnetenversammlung jegliche Zweifel an irgendwelchen Unebenheiten beseitigt werden.
In diesem Sinne. Kein versteckter Vorwurf an irgendeine Vorgehensweise. Nur Fragen, die man sich stellt und hoffentlich beantwortet werden. Und Fragen dürfen doch erlaubt sein. Man will ja kein schlechter Büger sein.
Ihr Artikel suggeriert schon etwas mehr und ist schon deutlich mehr als eine reine Darstellung der Fakten oder ein „einfaches Fragen“.
Dünnes Eis……
Wenn Sie davon ausgehen, dass die Fragen mit manipulativem Vorsatz gestellt wurden, muss ich Sie enttäuschen.
Es sind Fragen, die sich aus einem Antrag ergeben, bei dem ich die Reihenfolge des Vorgangs nicht versteht.
Wenn man diese Fragen, so wie gestellt, nicht stellen darf, dann bitte ich um Vorschläge.
Und wenn man sich mit solchen Fragen auf – dünnes Eis bewegt – sei eine Gegenfrage erlaubt.
Wann darf man Fragen zu welchen Anträgen stellen?
Es könnte ja auch einer der mitlesenden Stadtverordneten ein wenig zur Aufklärung beitragen.
Nicht irre machen lassen. Genau diese Fragen und einige mehr, habe ich auch. Ich bin auf die StaVo gespannt.
Wie ich eben in einem anderen Artikel gelesen habe, wurde dieser Antrag zurückgezogen?! Bin ja nicht neugierig… warum??