ISEK. Wird das Grunderneuern von Straßen auch mit 2/3 gefördert?

Wir bezahlen nur 1/3
Wird Fortgeschrieben.
Grundhafte Sanierung der Straßen im ISEK-Programm


Förderprogramm Straßenbau Innerer Ring. Förderquote ca. 30 %
Herr Dr. Werner fragt nach der Förderquote bei den Straßenbaumaßnahmen, weil ein fiktiver Prozentsatz für die nicht vorhandene Straßenbeitragssatzung angenommen wird.
Herr Kron teilt mit, dass die effektive Förderquote bei ca. 30 % liegt. Quelle: ri.roedermark.de


Step 1
Achte bei „Sonstige Finanzierungsquellen“ auf —- Beitrag, Erschließungskosten unterstellt.

Beitrag unterstellt bei Umgestaltung 1. Ring wohl bei Dockendorfstraße, Heitkämperstraße, Pfarrgasse, Glockengasse.
Erschließungskosten unterstellt wohl bei Gartenstraße.
 
Im ISEK ist der förderfähige Betrag aufgeführt. Bei den Projekten mit den vorgenannten Zusätzen dürften die tatsächlichen Kosten mindestens doppelt so hoch sein. Also wahrscheinlich nix mit „wir bezahlen nur 1/3 (siehe oben)“.

» Bild aus der Broschüre ISEK Seite 139



Step 2
Innerstädtisch Geschäftszone? Aus dem Einzelhandelskonzept Seite 35
Siehe auch ISEK Printausgabe Seite 109


Für die Straßen innerhalb der roten Umrandung dürfte das, was unter 1aufgeführt ist, greifen.


Step 3
Im Bild unter Step 1) steht: Gem. RiLiSE Nr. 9.6.2 Beiträge unterstellt

Hier RiLiSE 9.6.2 (Hervorhebungen durch den Admin)
Soweit Beiträge nach anderen Rechtsvorschriften (wie BauGB, KAG, HBO) erhoben werden können, ist die Förderung auf die insoweit nicht gedeckten Ausgaben beschränkt.
Sofern keine Festlegungen über Straßenbeiträge in einer Satzung nach dem Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) getroffen sind, werden folgende Beiträge im Vomhundertsatz des beitragsfähigen Aufwandes unterstellt:
– 75 Prozent, wenn die Straßen, Wege, Plätze überwiegend dem Anliegerverkehr,
– 50 Prozent, wenn die Straßen, Wege oder Plätze überwiegend dem innerörtlichen
Durchgangsverkehr und
– 25 Prozent, wenn die Straßen, Wege oder Plätze überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.

1Satz 1 und 2 gelten abweichend von Nr. 1.2 ANBest-GK aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses nicht für Quartiersplätze sowie bei vorhandenen oder vorhersehbaren Funktionsverlusten auch nicht für Fußgängerzonen und innerstädtische Geschäftszonen.

Siehe: RiLiSE Richtlinen


Step 4

Die unter Step 3 erwähnte ANBest-GK
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung
Siehe: RiLiSE Nebenbestimmungen


Step 5
Wenn in einer Stadt eine Straßenbeitragsstzung vorhanden ist, könnte man die im Sinne von ANBest-GK (Step 4) anpassen.


Step 6
Es wäre angebracht, zu dem förderfähigen Betrag auch einmal die Gesamtkosten (z.B. bei Gebäuden das Inventar, die zusätzlichen Personalkosten etc.) aufzuführen, anstatt immer wieder zu sagen: „Wir bezahlen ja nur 1/3“.


Quelle: https://static.werdenktwas.de/domain/223/fs/Kachel_Frderprogramm/180803_Prsentation_Rd_ISEK_1.Lopa.pdf
Quelle: https://static.werdenktwas.de/domain/223/fs/Kachel_Frderprogramm/180803_Prsentation_Rd_ISEK_1.Lopa.pdf


Rödermark intern.
Aus dem Haushaltsplan 2024/2025
Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept gem.
§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 HGO entfällt in den Fällen, in denen der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit zwar nicht so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie ggf. an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden können, jedoch ausreichend ungebundene Liquidität für die Tilgungsleistungen und ggf. Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“ zur Verfügung steht.


Amerkung:
Wie es die zugänglichen Daten zum Haushalt zeigen, dürfte Rödermark Anfang 2025 nicht mehr in der Lage sein, die oben genannten Zahlungen weder aus laufender Verwaltungstätigkeit noch aus ungebundener Liquidität zu begleichen.
Wann wird der Magistrat den Stadtverordneten das Haushaltssicherungskonzept vorlegen? Nach der Bürgermeisterwahl?

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