Hessischer Minister des Innern und für Sport
Kommunalbrief Ausgabe 23 / 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Kommunalbrief erhalten Sie den aktuellen Auslegungshinweis zur Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 20. November 2020.
Privater Unterricht außerschulischer Bildungsangebote, wie beispielsweise privater Sprach-, Musik- oder Gesangsunterricht, der nicht in Einrichtungen, sondern im häuslichen Umfeld stattfindet, ist auf Einzelunterricht zu beschränken. Ebenso gilt dies für Unterricht, der ehrenamtlich oder vereinsmäßig angeboten wird. Vereinsbezogene Proben, zum Beispiel Theater, Chor,- Orchester- oder Bandproben, sowie andere ähnliche Zusammenkünfte sind nur alleine, oder mit Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes gestattet.
Für Spezial-, Wochen- und Weihnachtsmärkte wurde festgelegt, dass der Verzehr auch auf mehreren ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereichen des Marktes erlaubt ist, wenn die Fläche des Marktes dies zulässt. Dabei ist der 1,5 Meter Abstand, ausgenommen zwischen Angehörige zweier Hausstände, einzuhalten. Für den Zeitraum des Verzehrs entfällt selbstverständlich die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung.
Peter Beuth
Hessischer Minister des Innern und für Sport
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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