Die Stadt setzt in den nächsten Tagen in der Odenwaldstraße, später noch in der Freiherr-vom-Stein-Straße und in der Babenhäuser Straße neue Verkehrsregelungen in Kraft. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, sieht sich die Stadt zu diesem Schritt veranlasst, weil der Landesrechnungshof andernfalls die Rückzahlung von insgesamt rund einer Million Euro an Fördermitteln des Landes zuzüglich Zinsen von der Stadt fordert.
„Wir tun das nicht aus innerer Überzeugung, ganz im Gegenteil“, sagte Erster Stadtrat Alexander Sturm am Donnerstag während der wöchentlichen Magistratspressekonferenz. „Pikant ist, dass ausgerechnet aufgrund einer Prüfung des Landesrechnungshofes erhebliche Mehrkosten entstehen.“ Neue Verkehrsschilder samt Installation schlagen für die drei Straßen mit insgesamt rund 50.000 Euro zu Buche. Um der sofortigen Geldzahlung entgehen zu können, sind die Verkehrsänderungen zunächst unvermeidbar. Die Stadt wird anschließend zur Klärung der Rechtsstreitigkeiten eine Klage einreichen. Die Klageschrift dazu ist bereits in Vorbereitung.
Die Änderungen bestehen darin, dass die Rechts-vor-Links-Regelung in der Odenwaldstraße aufgehoben wird. Ausnahme ist die Kreuzung Odenwaldstraße /Otzbergstraße. Dort bleibt die seitherige Vorfahrtsregelung bestehen. An den anderen Kreuzungen ist die Odenwaldstraße zukünftig vorfahrtsberechtigt. Weiterhin gilt dann in der Odenwaldstraße eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die seitherige Tempo-30-Zone, welche in Teilbereichen bestand, wird aufgehoben.
Die Verkehrsteilnehmer werden vor allem um Beachtung der neuen Vorfahrtsregelung gebeten.
Auszug von oben:
….Die Stadt wird anschließend zur Klärung der Rechtsstreitigkeiten eine Klage einreichen. Die Klageschrift dazu ist bereits in Vorbereitung…..
🙁
Ich hoffe ja, dass diese meiner Meinung nach schon jetzt feststehende Niederlage der Stadt Rödermark nicht allzu teuer wird. Wie ich als nicht Jurist zu solcher Aussage komme? Nun ja, lesen Sie den Artikel
Zuschüsse für den Straßenbau
Rödermark intern.
Aus dem Haushaltsplan 2024/2025
Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept gem.
§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 HGO entfällt in den Fällen, in denen der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit zwar nicht so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie ggf. an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden können, jedoch ausreichend ungebundene Liquidität für die Tilgungsleistungen und ggf. Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“ zur Verfügung steht.
Amerkung:
Wie es die zugänglichen Daten zum Haushalt zeigen, dürfte Rödermark Anfang 2025 nicht mehr in der Lage sein, die oben genannten Zahlungen weder aus laufender Verwaltungstätigkeit noch aus ungebundener Liquidität zu begleichen.
Wann wird der Magistrat den Stadtverordneten das Haushaltssicherungskonzept vorlegen? Nach der Bürgermeisterwahl?