Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung des illegalen Zustroms
von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland
B. Lösung
Die im Jahr 2023 gestrichenen Wörter „und Begrenzung“ werden wieder in § 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG aufgenommen. Damit wird das Ziel der Begrenzung der Zuwanderungssteuerung wieder als ausdrückliche übergeordnete Vorgabe für die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes festgelegt.
Angesichts der Aufnahme von mehr als 1,8 Millionen Asylbewerbern und Ukraine-Flüchtlingen seit Anfang 2022 sind die Integrationskapazitäten in Deutschland auf absehbare Zeit in einem Maße erschöpft, dass der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz bis auf weiteres zu beenden ist.
Um für eine konsequentere Durchsetzung der Ausreisepflicht von Personen zu sorgen, welche sie in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich (Bahnhöfe) antrifft, erhält die Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung eine eigene Zuständigkeit für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Die Regelung umfasst Drittstaatsangehörige ohne Duldung sowie solche mit einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente und erlaubt als aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch die Beantragung von Haft und Gewahrsam zur Sicherung der Abschiebung. Für das Tätigwerden der Bundespolizei ist das Einvernehmen der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich, es sei denn, dieses kann – zum Beispiel außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der zuständigen Ausländerbehörde – nicht sofort hergestellt werden.
!!Wer kann dem nicht zustimmen!!
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