In dem letzten Artikel habe ich Herrn Prof. Dr. Hoeren erwähnt. Da habe ich mir doch gedacht, frag da einfach einmal nach und hoffe auf eine Antwort auf die folgende Frage:
Guten Tag,
gibt es Aufbewahrungsfristen für Software, Scripte?Für die dynamische Webseitenerstellung wird z.B. ein PHP Script eingesetzt. Damit ist man auf Serverseite in der Lage unterschiedliche Webseiten zu erzeugen die dann auf dem Rechner des Internetuser (Client) angezeigt werden.
Aus dem Schript kann man erkennen welche Parameter (Bildschimauflösung, Browser, IP-Adresse …..) auf die Auslieferung der Webseite (auch in welcher Form) Einfluss nehmen.
Sind die Betreiber von Shops oder sonstigen Anbieter kostenpflichtiger Dienstleistungen (z.B. Abofallen) verpflichtet die Scripte für eine geswisse Zeit aufzubewahren?
Aus dem Finanzbereich (Buchhaltung) kennt man das ja.
Siehe
Siehe auch: Weiteres zur Verschleierung von Informationen Bildschimauflösung & Co
Hinweis zu PHP Scripten
Ein .php Script muss NICHT unbedingt mit www.webseite.de/name.php aufgerufen zu werden. Es geht auch, wenn die Vorkehrungen getroffen wurden, mit www.webseite.de/name. Also ohne .php. (mod_rewrite)
Rödermark intern.
Aus dem Haushaltsplan 2024/2025
Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept gem.
§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 HGO entfällt in den Fällen, in denen der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit zwar nicht so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie ggf. an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden können, jedoch ausreichend ungebundene Liquidität für die Tilgungsleistungen und ggf. Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“ zur Verfügung steht.
Amerkung:
Wie es die zugänglichen Daten zum Haushalt zeigen, dürfte Rödermark Anfang 2025 nicht mehr in der Lage sein, die oben genannten Zahlungen weder aus laufender Verwaltungstätigkeit noch aus ungebundener Liquidität zu begleichen.
Wann wird der Magistrat den Stadtverordneten das Haushaltssicherungskonzept vorlegen? Nach der Bürgermeisterwahl?
Die Frage ist simpel zu beantworten: es gibt keine Fristen zur Aufbewahrung von Software für die Erstellung/den Betrieb von Webseiten. Somit geht Ihr Beweisversuch ins Leere.
Admin
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich entnehme Ihrer Antwort das tiefe Bedauern weil Ihnen als Rechtsanwalt wichtige Beweismittel fehlen könnten.
Es wäre (mit einer Aufbewahrungsfrist) um ein vielfaches einfacher verschiedenen Branchen eine Methodik zur Verschleierungen nachweisen zu können.