Opfer gesucht.

Die (alte) neue Masche mit den B2B-Portalen.
 
 
Wie schon berichtet (Glühbirne und Buttonlösung sowie Eldorado für Betreiber von Abofallen? ) muss man als Verbraucher (Endkunde) bei einer vermeintlich KOSTENLOSEN Dienstleistung darauf achten, ob diese nicht NUR für GESCHÄFTSKUNDEN ( B2B, Business to Business ) gedacht ist.
 
In der Vergangenheit haben die Abofallenbetreiber mit diversen grafischen Tricks gearbeitet, um die Preisangabe zu verschleiern. Ein im Rodgau tätiger Unternehmer wurde deshalb zu 2 Jahren Haft wegen versuchten Betrugs (noch nicht rechtskräftig) verurteilt.
 
Da durch die Buttonlösung eine PREISVERSCHEIERUNG fast unmöglich geworden ist, versucht man es auf anderen Wegen. Meiner Meinung nach versucht man die Angaben -> NUR FÜR GEWERBETREIBENDE <- nicht in der gebotenen Deutlichkeit darzustellen, um die ENDVERBRAUCHEN in die Falle zu locken.   Im Geschäftsverkehr zwischen zwei Geschäftsleuten (B2B) wird die Buttonlösung (und auch das Widerrufsrecht) nicht benötigt,   Sie als Endanwender bekommen zusätzlich zu den Zugangsdaten auch die Rechnung. Ein Widerrufsrecht haben Sie als Gewerbetreibender (obwohl Sie keiner sind) nicht.   Wenn Sie zahlen, fällt das wohl keinem auf. Die Gegenseite hat das Geld und Sie die Kosten.   Beschweren Sie sich jetzt, wird die Gegenseite Ihren Zugang sperren und trotzdem auf den Rechnungsausgleich beharren. Was die alles für Argumente in den Mahnschreiben aufführen, überlasse ich Ihrer Fantasie.   Welche Wege und Methoden zur Kundengewinnung 🙁 angewandt werden, ist bei antiabzockenet.blogspot.de beschrieben.
 
Siehe auch
Buttonlösung.


Rödermark intern.
Der Termin für die Bürgermeisterwahl wurde beschlossen. 26. Januar 2025. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab dem 1.1.2025 von 715 Prozentpunkte auf 800 Prozentpunkte angehoben.
Ich glaube, im Jahr 2025 wird eine weitere Grundsteuer B Erhöhung geben MÜSSEN. Die Haushaltsdaten sprechen eine deutliche Sprache. Aber erst nach der Bürgermeisterwahl.

2 Replies to “Opfer gesucht.”

  1. Von der Webseite http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

    Heute erhielt unsere Kanzlei einen Anruf von einem Anrufer, der uns mitteilte, dass er nach Erhalt einer Abmahnung im Onlineshop der KVR Handelsgesellschaft mbH, http://www.kvr-onlineshop.de, eine Bestellung aufgeben wollte. Da der Shop jedesmal eine Fehlermeldung bei einer Bestellung angab und er wenige Kilometer von Gammelsdorf wohnt, fuhr er nach Gammelsdorf an die angegebene Adresse der KVR Handelsgesellschaft mbH. Dort wusste man jedoch offenbar nichts von einer Firma mit dem Namen KVR. Die Tür öffnete die Lebensgefährtin von Frank Drescher, der ein Onlineshop nicht bekannt war. Ich selbst war eben auch einmal auf der angegebenen Internetseite. Dort findet sich der angegebene Onlineshop. Nachdem mir zunächst ebenfalls Fehlermeldungen angezeigt wurden, lassen sich nunmehr ohne Fehlermeldungen zumindest Waren in den Warenkorb einfügen.
    Auch wenn die Lebensgefähtin von Frank Drescher nichts von einem Onlineshop weiß, ist dies natürlich alleine noch kein Rechtsmissbrauch. Wenn jedoch der Onlineshop nur pro forma betrieben wird, um Abmahnungen aussprechen zu können, sieht dies anders aus.

    Quelle: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de/news/U_C_Rechtsanwaelte_Abmahnung_Wettbewerbsrecht_KVR_Handelsgesellschaft_mbH_Gammelsdorf_AGB