Rödermark. Abfallbeseitigung. Linksammlung
Quelle: Abfallsatzung
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Quelle: dejure.org
Abfallwirtschaft Abfallbeseitigung Stand 09.2013
» 2008 Neufassung der Abfallsatzung der Stadt Rödermark und Neukalkulation der Abfallgebühren
» 02.09.2008 Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark.
» 02.09.2008 Abfallsatzung
» 30.07.2008 Gebührenkalkulation
Quelle: Kreis Offenbach Abfallwirtschaft.
» 11.03.2013 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
» 24.02.2012 Bundesgesetzblatt. Kreislaufwirtschaft, Abfallrecht
» 24.03.2010 Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Quelle: Hessisches Ausführungsgesetz §1
Abfallwirtschaft RMA
Mit Vertragsunterzeichnung am 22. Dezember 1998 haben sich die Landkreise und kreisfreien Städte im Rhein-Main-Gebiet in der Dachorganisation RMA Rhein-Main Abfall GmbH zusammengeschlossen. Die Gesellschaft nahm am 01.01.1999 ihren Betrieb auf. Gesellschafter der Rhein-Main Abfall GmbH sind die beiden kreisfreien Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie die Landkreise Hochtaunus, Main-Taunus und Offenbach.
[..]Die RMA ist Dachorganisation, die als geeigneter Dritter im Sinne von § 16 des KrW-/AbfG agiert. Sie steuert abfallwirtschaftliche Maßnahmen. Für Abfälle zur Beseitigung besitzt sie einen Generalentsorgungsauftrag.
Quelle: Kreis Offenbach
Zu § 16 Beauftragung Dritter:
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Quelle: dejure.org
Abfallsatzung Kreis Offenbach
» 10.12.1998 Abfallsatzung Kreis Offenbach
Definition
Entsorgungsträger
Rechtliches
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks X. straße 0 in C. , das mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung sind die Kläger als Eigenkompostierer seit November 1998 befreit.[..]
Verwaltungsgericht Köln. Klage abgewiesen.
OVG NRW zur Querfinanzierung der Biotonne
[..]Alternative LAbfG NRW). Alternativ hierzu ist es aber auch möglich, überhaupt keine Sondergebühr für die Biotonne zu erheben und sämtliche Kosten der Biotonne über die Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 1. Alternative LAbfG NRW). In diesem Fall der kompletten Einheitsgebühr ist dann allerdings für die Nichtnutzer der Biotonne, die Eigenkompostierung betreiben, nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren.[..] Quelle: Kommunen-in-nrw
Abfallgebühr: Gebühr bei Nichtinanspruchnahme der getrennt erfolgenden Biomüllentsorgung wegen Eigenkompostierung
[..]Zur Begründung hat er vorgetragen, die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, da nicht berücksichtigt werde, dass er Teilleistungen der gemeindlichen Abfallentsorgung — die Biomüllentsorgung — nicht in Anspruch nehme. Die in seinem Haushalt und auf seinem etwa 1000 qm großen Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe bestünden im Wesentlichen aus Küchenabfällen, Unkräutern, Kartoffelkraut, Rasenschnitt, Schnittgut von Bäumen und Sträuchern und Laub. Diese Stoffe kompostiere er auf seinem Grundstück in ordnungsgemäßer Weise. Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Ungeziefer habe es in den 20 Jahren, in denen er dieses Verfahren betreibe, nicht gegeben. Die Kompostierung umfasse alle auf dem Hausgrundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe. Über die gemeindliche Abfallentsorgung würden kompostierbare Stoffe nicht entsorgt. Der erzeugte Kompost werde im Nutzgarten ausgebreitet und in den Boden eingearbeitet. Selbstkompostierer müssten eine gebührenrechtliche Bevorzugung erfahren, da der Aufwand für die Errichtung von Kompostierungsanlagen erheblich sei. Von diesen Anlagen gingen zudem ökologische Beeinträchtigungen aus. Das Sammeln von Bioabfällen in Tonnen, insbesondere auch in den Sommermonaten, sei in gesundheitlicher Hinsicht problematisch. Durch die Verringerung der Bioabfälle bei Eigenkompostierung würden Transportfahrten und Deponiekosten eingespart.[…] Quelle: Landesrecht Hessen
Gebühr bei getrennter Entsorgung von Rest- und Bioabfall
Bietet eine Gemeinde die getrennte Entsorgung von Rest- und Bioabfall mit der Möglichkeit der Nichtinanspruchnahme der Biomüllentsorgung für Eigenkompostierer an, ist eine Einheitsgebühr, die das Entgelt für Rest- und Biomüllentsorgung zusammenfasst, unzulässig, wenn sich die Gleichbehandlung bei der Gebührenbelastung der Eigenkompostierer erheblich auswirkt (hier bejaht bei ca. 40% der Biomüllentsorgungskosten an den Gesamtentsorgungskosten).[…]Quelle: Kanzlei Prof. Schweizer
Rödermark intern.
Der Termin für die Bürgermeisterwahl wurde beschlossen. 26. Januar 2025. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab dem 1.1.2025 von 715 Prozentpunkte auf 800 Prozentpunkte angehoben.
Ich glaube, im Jahr 2025 wird eine weitere Grundsteuer B Erhöhung geben MÜSSEN. Die Haushaltsdaten sprechen eine deutliche Sprache. Aber erst nach der Bürgermeisterwahl.