Grundsteuererhöhung OHNE Anhebung des Hebesatzes?

Droht eine Grundsteuererhöhung OHNE Anhebung des Hebesatzes durch die Kommunen?

Wie die Focus berichtet, verhandeln die Länder über eine Reform der Grundsteuer. Es soll wohl ein Modell sein, das sich stark an den Verkehrswert orientiert. Dies berge die Gefahr einer allgemeinen Steuererhöhung. Mieter und Eigentümer würden wieder belastet.

Informationen darüber, was das für die Grundsteuer B in Rödermark bedeuten könnte, werden wir in Rödermark von ………….. erfahren.

Die Stadtverordneten in Rödermark MÜSSEN sich über diese Planung informiert haben, bevor man sich in Rödermark um eine weitere Anhebung der Grundsteuer B Gedanken macht.

Weitere Informationen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Art der Berechnung der Grundsteuer laut aktuellem Beschluss für nicht verfassungskonform (Az.: II R 16/13). Grund sind die für die Berechnung der Steuer zugrunde gelegten, aber veralteten Einheitswerte. Nun muss sich das Bundesverfassungsgericht mit der Grundsteuerberechnung beschäftigen.[..] Lesen Sie weiter bei news.immowelt.de

Pressemitteilung. Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online
Nr. 79 vom 03. Dezember 2014
Bundesfinanzhof legt die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor
Beschluss vom 22.10.14 II R 16/13

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 II R 16/13 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verfassungswidrig sind.

In dem Verfahren, das dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, hatte der Kläger im Jahr 2008 eine Teileigentumseinheit (Ladenlokal) im ehemaligen Westteil von Berlin erworben. Er ist der Ansicht, dass der gegenüber dem Voreigentümer festgestellte Einheitswert für das Teileigentum ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten könne, weil die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1964 verfassungswidrig seien. Die Einheitswertfeststellung müsse daher zum 1. Januar 2009 ersatzlos aufgehoben werden.

Der BFH stützt seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:

Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke festgestellt. Sie sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964.

Der BFH ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen sei es nach Anzahl und Ausmaß zu dem Gleichheitssatz widersprechenden Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.

Der BFH vertritt indes nicht die Auffassung, dass das Niveau der Grundsteuer insgesamt zu niedrig sei und angehoben werden müsse. Vielmehr geht es lediglich darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden müssen. Nur eine solche Bewertung kann gewährleisten, dass die Belastung mit Grundsteuer sachgerecht ausgestaltet wird und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.

Es obliegt nunmehr dem BVerfG, über die Vorlagefrage zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.

Die Vorlage betrifft nicht die Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet, für die die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1935 maßgebend sind. Die Gründe, die den BFH zu der Vorlage veranlasst haben, gelten aber aufgrund dieses noch länger zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts erst recht im Beitrittsgebiet.

Bundesfinanzhof
Pressestelle Tel. (089) 9231-400
Pressereferent Tel. (089) 9231-300

Siehe auch: Entscheidung des II. Senats vom 22.10.2014 – II R 16/13 –


Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiet nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.

2 Replies to “Grundsteuererhöhung OHNE Anhebung des Hebesatzes?”

  1. Hallo;
    darf eine Kommune bei einem Fehlbetrag im Haushalt ,durch Anhebung des Hebesatzes um 20% der Grundsteuer B ,den Fehlbetrag ausgleichen?
    Danke für Ihre Mühe.
    Freundlichst Heinz Baumann

  2. Ich denke schon. Dafür ist die Grundsteuer da. Wenn die Ausgaben die Einnahmen überschreiten, bleibt einer Kommune nichts anders über, als eine Steuer (Steuer ist nicht zweckgebunden) zu erhöhen. Ein ganz normaler Vorgang.
    Man könnte auch mit SPAREN versuchen, einen Fehlbetrag ein wenig zu senken.

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