Erzieherinnenentgeld. Rechtslage

Erzieherinnenentgeld 21.06.2016
Pressemeldung der SPD Rödermark

Von Justyna Rulewicz, SPD Stadtverordnete

Antrag auf Absetzung des Antrags, Rechtslage

Die SPD-Fraktion beantragt die Absetzung des Tagesordnungspunktes.
Unabhängig davon, dass die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema auch für uns von großer Bedeutung ist, müssen hier die rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Die Stadtverordnetenversammlung ist juristisch gesehen vorliegend jedoch nicht zuständig. Gemäß § 73 Abs. 1 HGO gehören Personalangelegenheiten zu den Aufgaben der Gemeindevertretung, mithin des Magistrats.
Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Jahr 1994 eine Grundsatzentscheidung zu diesem Thema erlassen (Beschluss vom 22.12.1994 – G TG 3242/94). Das Gericht stellte klar, dass die Vorschrift durch die Zuweisung der Personalangelegenheiten an den Gemeindevorstand den Grundsatz durchbricht, wonach die wichtigen Entscheidungen von der Gemeindevertretung getroffen werden (§ 9 Abs. 1 S.2 HGO). Damit begründet der Paragraf eine ausschließliche Zuständigkeit des Magistrats.
Dies führt dazu, dass ein dennoch getroffener Beschluss formell rechtswidrig wäre, sodass wir Herr Bürgermeister Kern darauf aufmerksam machen, dass er dieses Beschluss gem. § 63 Abs. 1 S.1 HGO widersprechen müsste.

Siehe auch
 
Artikel der SPD Rödermark zu dieser Stavo und zu diesem Punkt.
» „Goldener Pinsel“ für Rotter und Kern fürs Anschmieren der Erzieherinnen und Erzieher
» Rödermark Zurücknahme der Höhergruppierung
» Rödermark. Erzieher Chronologie einer ?Höhergruppierung?


Rödermark intern.
Aus dem Haushaltsplan 2024/2025
Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept gem.
§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 HGO entfällt in den Fällen, in denen der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit zwar nicht so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie ggf. an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden können, jedoch ausreichend ungebundene Liquidität für die Tilgungsleistungen und ggf. Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“ zur Verfügung steht.


Amerkung:
Wie es die zugänglichen Daten zum Haushalt zeigen, dürfte Rödermark Anfang 2025 nicht mehr in der Lage sein, die oben genannten Zahlungen weder aus laufender Verwaltungstätigkeit noch aus ungebundener Liquidität zu begleichen.
Wann wird der Magistrat den Stadtverordneten das Haushaltssicherungskonzept vorlegen? Nach der Bürgermeisterwahl?

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