Kommunalaufsichtliche Anweisung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung

Kommunalaufsichtliche Anweisung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung
VGH Hessen, 12.01.2018 – 8 A 1485/13 (Volltext)
Leitsatz:
Bei defizitärer Haushaltslage muss eine Gemeinde alle Möglichkeiten zur Einnahmenbeschaffung ausschöpfen. Dies umfasst auch die Erhebung von Straßenbeiträgen und den Erlass der hierfür erforderlichen Straߟenbeitragssatzung.
Die Kommunalaufsicht kann eine Gemeinde gemäß Â§Â 139 HGO zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung anweisen.
Bei Nichterfüllung der Anweisung kann die Kommunalaufsicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 140 HGO eine Straßenbeitragssatzung erlassen.
Eine Androhung der kommunalaufsichtsrechtlichen Ersatzvornahme sieht das hessische Recht nicht vor.
Siehe: www.lareda.hessenrecht.hessen.de


Rödermark intern.
Der Termin für die Bürgermeisterwahl wurde beschlossen. 26. Januar 2025. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab dem 1.1.2025 von 715 Prozentpunkte auf 800 Prozentpunkte angehoben.
Ich glaube, im Jahr 2025 wird eine weitere Grundsteuer B Erhöhung geben MÜSSEN. Die Haushaltsdaten sprechen eine deutliche Sprache. Aber erst nach der Bürgermeisterwahl.

One Reply to “Kommunalaufsichtliche Anweisung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung”

  1. Was passiert eigentlich, wenn eine Gemeinde so eine Ersatzvornahme einfach ignoriert?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert