Erster Stadtrat

Es sind Fragen an mich herangetragen worden, die ich nicht beantworten konnte. Ich habe mich bemüht, Antworten auf diese Fragen zu bekommen. Hier das Ergebnis.

Kann der Erste Stadtrat, gegen den Willen des BM, Anträge einbringen?
Nein. Das Antragsrecht haben nur der Magistrat als Kollegial-Organ, jede/-r Stadtverordnete, Fraktionen sowie der direkt gewählte Bürgermeister (wird überall faktisch so gehandhabt, ist aber in der juristischen Literatur durchaus umstritten). Rein theoretisch könnte der Erste Stadtrat einen Antrag in den – nicht öffentlichen – Magistrat einbringen und wenn dieser gegen die Stimme des Bürgermeisters mit Mehrheit im Magistrat dann angenommen würde, müsste der Bürgermeister den Antrag als Antrag des Magistrates einbringen und hat dann aber in der STAVO das Recht, eine abweichende Stellungnahme abzugeben. Einen eigenen Antrag direkt in die STAVO einbringen, wie es der Bürgermeister darf, kann der Erste Stadtrat nicht.

Müssen Anträge des Ersten Stadtrates vom gesamten Magistrat befürwortet werden?
Damit es eine formale Vorlage des Magistrates (mit Antragsteller: „Magistrat“) wird, muss die Vorlage im – nicht öffentlichen – Magistrat mehrheitlich beschlossen werden. Bei eventueller Stimmengleichheit zählt die Stimme des Bürgermeisters doppelt. Der Erste Stadtrat hat hier dasselbe Stimmrecht, wie die ehrenamtlichen Stadträte.

Gibt es analog zum Bund so etwas wie Richtlinienkompetenz?
Nein, da der Magistrat ein Kollegial-Organ ist. Allerdings steht dem Bürgermeister jederzeit die uneingeschränkte Geschäftsverteilungskompetenz zu. Das heißt praktisch, dass er im Fall einer gravierenden Meinungskollision dem Ersten Stadtrat schlicht durch Organisationsentscheidung die entsprechende bzw. umstrittene  Zuständigkeit wegnehmen kann. Hierfür gibt es keine Fristen, er braucht keine Begründung und die Entscheidung ist auch nicht justiziabel. Es gab in Hessen schon Fälle (ich erinnere mich da an einen krassen Fall aus Darmstadt) wo hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte durch Organisationsentscheidungen des (Ober-)Bürgermeisters nach sachlichen Querelen faktisch keinerlei Zuständigkeiten mehr hatten und so den Rest ihrer Wahlzeit (bei vollen Bezügen) nur noch untätig abgesessen haben.
 
Der juristische Hintergrund für diese Sonderstellung der Bürgermeister (und Landräte) in Hessen ist, dass sie als einzige Wahlbeamte die höchste demokratische Legitimation, nämlich die durch Direktwahl, genießen. Dem hat der Gesetzgeber entsprechend Rechnung getragen. Auch wenn es Spitzenkandidaten gibt – weder Ministerpräsident noch Bundeskanzler oder Bundespräsident sind direkt durch die Wähler/-innen demokratisch legitimiert, sondern nur indirekt durch Gremienwahl.

Siehe auch
Ich liebe den RodauMarkt und den Biergarten bei der Turnerschaft.


Rödermark intern.
Aus dem Haushaltsplan 2024/2025
Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept gem.
§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 HGO entfällt in den Fällen, in denen der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit zwar nicht so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie ggf. an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden können, jedoch ausreichend ungebundene Liquidität für die Tilgungsleistungen und ggf. Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“ zur Verfügung steht.


Amerkung:
Wie es die zugänglichen Daten zum Haushalt zeigen, dürfte Rödermark Anfang 2025 nicht mehr in der Lage sein, die oben genannten Zahlungen weder aus laufender Verwaltungstätigkeit noch aus ungebundener Liquidität zu begleichen.
Wann wird der Magistrat den Stadtverordneten das Haushaltssicherungskonzept vorlegen? Nach der Bürgermeisterwahl?

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