Ich bin froh, dass wir Sami A. aus Deutschland in seine Heimat rückgeführt haben. Was nicht in Ordnung ist, ist die Tatsache, dass ein Gericht die Rückführung untersagt hat und diese trotzdem erfolgte. Okay. Die Suche nach dem Schuldigen ist im Gange.
Eine Begründung dafür, dass die Rückführung noch rückgängig gemacht werden konnte, kann man hier lesen: „Ich bin davon ausgegangen, dass es keine Möglichkeit mehr gibt, das aufzuhalten.“ Der Zeitung zufolge hätte aber der Pilot per Funk aufgefordert werden können, aufzutanken und mit Sami A. zurückzufliegen“ Quelle: msn.com.
Den tunesischen Behörden dürfte bekannt gewesen sein, welche Person sich an Bord des Flugzeugs befunden hat. Glauben Sie, dass die Maschine nach dem Auftanken auf tunesischem Boden, ohne Sami A. auszuladen, eine Starterlaubnis erhalten hätte?
Ich denke, die Starterlaubnis wäre nicht erteilt worden. Den diplomatischen Zirkus, den wir dann am Hals hätten und unsere Regierung weiterhin an vernünftiger Arbeit behindert hätte, kann ich mir gut vorstellen.
Einen Piloten habe ich gebeten, mir zu -Starterlaubnis- eine Frage zu beantworten. Das Ergebnis der Antwort werde ich dann hier posten.
Antwort
Zum Flug
Jeder Flug beginnt mit einem Flugplan. Den reicht entweder die Fluggesellschaft ein oder die Chartergesellschaft oder staatliche Stellen – z.B. bei Flügen der Flugbereitschaft der Bundeswehr. Aufgrund dieses eingereichten Flugplanes vergeben die nationalen (bzw. in Europa gebündelten) Flugsicherungsbehörden des betreffenden Fluges einen „Slot“ für den Flug, also Hin- und Rückflug, sofern es sich nicht um einen reinen „one-way“ Überführungsflug (z.B. vom Flugzeugwerk aus etc.) handelt. Insofern muss der Flug des Sami A. vorab mit Hin- und Rückflugdaten koordiniert gewesen sein, es sei denn (sehr unwahrscheinlich) die Maschine hätte in Tunis verbleiben sollen. Ob also gemäß dem Flugplan ein sofortiger Rückflug nach Ablieferung der Passagiere und Auftanken oder ein „Layover“ (Fliegerbegriff für eine Übernachtung bzw. Zwischenstopp der Crew vor Ort) vorgesehen war, ist nicht bekannt. Unabhängig vom Flugplan erteilt die Erlaubnis zum Rollen zur Startbahn und zum Starten schlussendlich die lokale Flugsicherung bzw. Vorfeldkontrolle. Das kann sogar noch einen Schritt vorher einsetzen, wenn die Maschine z.B. am Gate steht. Da Flugzeuge keinen Rückwärtsgang haben, müssen sie durch einen Schlepper erst mal in eine Position gebracht werden, aus der sie aus eigener Kraft zur Startbahn rollen können – genannt „Pushback“. Schon für diesen Pushback bedarf es der Erlaubnis der Flugsicherung/Vorfeldkontrolle des jeweiligen Flughafens. Daher hätte die lokale Flugsicherung/Vorfeldkontrolle jederzeit (auf politische Weisung oder aus anderen Gründen) die/eine Starterlaubnis verweigern können – vielmehr noch sogar schon davor die Erlaubnis zum Pushback oder Rollen zur Startbahn. Man vergesse das Auftanken nicht – wäre das realistisch gegen eine Anweisung der lokalen Behörden passiert?
Zu Sami A.
Damit ist doch klar, dass die tunesischen Sicherheitsbehörden Sami A. direkt nach der Landung und unverzüglich im Empfang genommen hätten. Somit erübrigt sich faktisch jede Diskussion um einen Rückflug nach Auftanken (auch das hätte seitens des Airports erst mal gemacht werden müssen) ohne Öffnung der Türen der Maschine. Und im höchst theoretischen Fall, dass der Flugkapitän (mit – gesetzlicher – letzter Entscheidungsbefugnis über die Maschine und Passagiere) das Öffnen der Türen nach der Landung verweigert hätte, hätten wir jetzt einen diplomatischen Zirkus erster Güte. Bildlich: Maschine auf dem Vorfeld in der tunesischen Sonne. Klimaanlage mit dem Verbrauchen des letzten Sprits für die APU (Energiegenerator für den Bodenbetrieb, wenn die Triebwerke ausgeschaltet sind) aus und kein Frischwasser oder Vorräte mehr an Bord. Dagegen wäre das aktuelle Özil-Schmierentheater eine laue Flatulenz im Orkan …
Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiet nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.