Abofallen und Widerrufsrecht

Das mit der Widerrufserklärung der Abofallenbetreiber soll ein normaler Mensch verstehen.
 
Sie suchen nach einem kostenfreien Programm, z.B. OpenOffice, im Internet. Sie gelangen auf eine Seite, auf der dieses KOSTENLOSE PROGRAMM zum Download angeboten wird.
 
Natürlich kommen Sie nicht auf die Idee, dass man den Download dieses KOSTENLOSEN PROGRAMMES kostenpflichtig macht.
 
Man kann auf dieser Seite auch zunächst nichts von KOSTENPFLICHTIG erkennen. Über AGBs wundert man sich auch nicht unbedingt, da dies auch bei FREEWARE üblich ist. Ich lese sogar noch die Widerrufsbelehrung. Bei einigen Anbietern von Nutzlosdiensten ist diese, anders als der Hinweis auf eine Kostenpflicht, sehr deutlich hervorgehoben. Dass dahinter System steckt, kann man zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen.
 
Zunächst gehe ich davon aus – „eine seriöse Firma macht mich auf meine Rechte aufmerksam„. Dass eine Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit Freeware absolut keinen Sinn macht, ist eigentlich klar. Aber bestimmt hat der Gesetzgeber auch bei Freeware ein Widerrufsrecht gefordert „denke ich„.
Aber darüber macht man sich keine weiteren tiefgehenden Gedanken, weil auch zu lesen ist:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Blödsinniger Standardtext „denke ich.“ Was für eine Arbeit die armen Anbieter von Freeware da zu leisten haben „denke ich
Also kann ich das Formular absenden.
 
Die AGBs drucke ich mir aus und habe vor, die irgendwann einmal zu lesen. Wenn dann doch noch etwas mit diesem Angebot nicht stimmen sollte, habe ich ja ?14? Tage Zeit, zu widersprechen.
 
Jetzt plötzlich eine Mail und ich muss zu meinem Entsetzen feststellen:

Da hat mich einer aufs Kreuz gelegt.

Das Angebot ist nicht KOSTENFREI. Die will so eine Abzockerfirma für das Bereitstellen einer Adresse (Link), von der ich das KOSTENLOSE PROGRAMM downloaden kann, insgesamt 192,00 Euro. Aber nicht mit mir. Ich melde mich nicht mit den mir zugestellten Zugangsdaten bei den Nutzlosdiensten an. Ich Widerrufe.
 
So einfach ist das nicht.
 
Was jetzt kommt, ist Knüppelhart.
Da kommt eine Mail von der Nutzlosbranche.
Mit der Mail, die von der Nutzlosbranche verschickt wird, sind die Bedingungen für einen Widerruf NICHT MEHR GEGEBEN. Pech gehabt.
 
Im Widerrufsrecht steht:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

 
Ich verstehe das wie folgt.
Nach der Annahme des Angebotes (also nach Eingabe der persönlichen Daten und dem Klicken auf Absenden) bis zum Empfang der Bestätigungsmail hat man Zeit für den Widerruf. Da muss man sich sputen. Das sind wenige Sekunden.
Aber warum sollte ich widerrufen? Noch gab bis zum Empfang der Mail absolut keinen Grund dafür.
 
Obwohl ich das als Verbraucher die Passage

[..] ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt–[..]

auch so verstehen kann bzw. so MUSS man das eigentlich verstehen. Es sei denn, man muss zu so einem Fall aus Berufsgründen ein Urteil fällen.

Meinen ausdrücklichen Wunsch äußere ich erst dann wenn ich mich mit den zugestellten Zugangsdaten in den Rechner des Anbieters diese Nutzlosdienstes angemeldet habe.

 
Was bleibt ist zu hinterfragen, ob überhaupt zwei Willenserklärungen vorliegen und eine Kostenpflicht besteht.
 
Was soll in so einem Fall überhaupt die Widerrufsbelehrung? Die Widerrufsbelehrung müsste so aussehen.
(nicht ernst gemeint)

Das Ihnen unterbreitete Angebot ist KOSTENPFLICHTIG. Wenn Sie Ihre Daten abgeschickt haben, ist auch das Widerspruchsrecht nach wenigen Sekunden erloschen.

 
So könnte man das verstehen.
Das dürfte auch die Absicht des Anbieters sein. Jetzt eine andere Fassung nachzulesen bei heise.de:

Alt: [..]“Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

Dieser Hinweis muss ab sofort durch folgenden ersetzt werden:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
[…]
Das ist erst dann der Fall, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung beispielsweise vollständig nachgekommen ist. Soweit nicht schon ohnehin geschehen, werden Onlineanbieter in diesem Bereich zunehmend Vorkasse einführen, um so das Widerrufsrecht des Kunden schneller erlöschen zu lassen.[…]Lesen Sie bei Heise.de den kompletten Text.

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…[]..Die Abzocke im Internet durch das Unwesen der Abofallen hat sich inzwischen zu einem Millionengeschäft entwickelt. Dennoch hatten in der Vergangenheit viele Staatsanwaltschaften tausende von Ermittlungsverfahren eingestellt, weil sie in den Internetangeboten der Betreiber keine Täuschung der Kunden gesehen haben. Begründet wurde dies stets damit, dass die Kunden die Möglichkeit gehabt hätten, den Preishinweis im Kleingedruckten zu lesen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt sah dies anders und hatte zwei Personen wegen des Betriebs einer Abofalle im Internet wegen Betruges angeklagt…[]…Lesen Sie den ganzen Artikel bei fps-law.de

 
Weiterführende Informationen

klawtext.blogspot.com
Das ließ die Staatsanwaltschaft Frankfurt nicht auf sich sitzen und legte Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein. Dieses fällte zwar nicht selbst ein Urteil, gab dem Landgericht aber in einer …..Weiterlesen bei klawtext.blogspot.com

 

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Die Zahlungsverpflichtungen waren zum Teil in den hinteren Paragrafen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt. Der mutmaßliche Haupttäter arbeite derzeit aus dem hessischen Rodgau und stets mit einer festen Gruppe von Abmahnanwälten zusammen, berichtete die Anklägerin….Weiterlesen bei newsticker.sueddeutsche.de

 

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So soll die Buttonlösung aussehen:

Ein entgeltlicher Vertrag im Internet soll nur noch dann zustande kommen, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abgabe ihrer Bestellung bestätigt haben, dass sie die Angabe zum Preis zur Kenntnis genommen haben.
Siehe bmj

Damit dürfte es auch kein Thema mehr sein, wenn auf der Startseite der Abofallenbetreiber, die ein Anwender selten zu sehen bekommt, der Preis DICK, FETT, UNSTERSTRICHEN UND ROT angezeigt wird und die Richter sich dadurch beeindrucken lassen. Der Preis muss jetzt, so verstehe ich die Button-Lösung, vom Anwender bestätigt werden. Und wenn ich etwas bestätigen muss der Preis deutlich sichtbar sein. Z. B. wie bei vielen seriösen Anbietern schon jetzt: Im Button selbst. (Hier sehen Sie einen Beispielbutton )
Was spricht gegen ein(e) solche(r) Hinweis/Lösung?
Ein sehr großer Aufwand dürfte das für die Anbieter auch nicht sein.
 
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Die Buttonlösung kommt.

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