Abzocke mit den Apps. Smartphon

Aus gegebenem Anlass.
 
Da meint man der Smartphon-Nutzer kennt sich mit seinem Gerät und den damit verbundenen Gefahren, in eine ABO-Falle zu tappen aus. Unterhält man sich mit diesen Nutzern, stellt man mit Erschrecken teilweise eine völlige Ahnungslosigkeit fest.
 
Ist man in eine solche ABO-Falle getappt, ist das Geschrei groß und NUR die Anderen sind daran schuld.
 
Vielen ist nicht klar. Man hat mit einem Smartphon ein Gerät in der Hand welches die Leistungsfähigkeit einiger, noch heute im Einsatz befindlicher PCs, bei weitem übertrifft. Die vielfältigen Möglichkeiten mit einem Handy die Verbindung mit anderen Geräten/Diensten aufzubauen haben die meisten modernen Lap-Tops nicht aufzuweisen.
Aber eine besondere Gefahr ist » Sie sind immer identifizierbar..
 
Tappen Sie mit einem Laptop/Desktop in eine sogenannte Abo-Falle, haben Sie Ihre persönlichen Daten eingegeben. Als zusätzliches Merkmal Ihrer Identität könnte Ihre IP-Adresse herangezogen werden.
 
Bei einem Smartphon ist das anders. Es wird Ihre Telefonnummer weitergegben und diese wird dann zu Abrechnungszwecke (Drittanbieter, Mobiles Bezahlen) herangezogen. Eine Ausrede wie: „Ich war das nicht, dass könnte meine minderjährige Tochter gewesen sein“ zählt nicht. Nur und ausschl. derjenige, der sich als Vertragspartner hinter der Telefonnummer verbirgt, ist für das Smartphone/Handy und die damit ausgelösten Aktionen verantwortlich.
 
Aber wie kann man in eine solche Falle tappen?
Viele Nutzer laden sich kostenfreie Apps auf ihr Smartphone (Handy). Da die Ersteller auch ein wenig Geld verdienen möchten, werden in der Anwendung Werbebanner eingeblendet. Darauf, welche Werbebanner eingeblendet werden, haben die Ersteller der Apps in der Regel keinen Einfluss. Ein Klick auf den Werbebanner, und schon könnte man ein ABO abgeschlossen haben. Der geschickt versteckte und sehr schlecht erkennbare Kostenhinweis wird natürlich übersehen. Ihre persönlichen Daten für die Rechnungssteller der Abo-Falle werden nicht benötigt. Die haben die Abzocker ja bereits. Ihre Telefonnummer. Die Kosten werden jetzt auf ihrer Smartphon-/Handy-Rechnung unter dem Titel Drittanbieter oder mobiles Bezahlen aufgeführt.
 
Kann man sich wehren
Jetzt wird es schwierig. Rufen Sie zunächst Ihren Provider an und schildern Sie Ihren Fall. Ich würde als nächstes den komplett abgebuchten Betrag auf mein Konto zurückbuchen lassen und den Betrag abzügl. der Kosten für Abofalle sofort wieder meinem Provider überweisen.
Jetzt kommt es darauf an, wie Ihr Provider Ihren Fall beurteilt. Sie müssen wissen, der Provider verdient auch an den Abofallen.
 
Ein interessantes Urteil aus München. Ob das auch hier Annwendung finden kann muss ggf. Ihr Anwalt entscheiden.
 
Was verdienen die Abzocker dann so?
Die alte Methode der Abzocker, einem ein Abo für Nutzlosdienste unterzuschieben und dann dafür 8,00 Euro p. Monat zu nehmen, dürfte sich dem Ende zuneigen oder nur noch für Einsteiger in die Abzockeszene von Interesse sein. Insbesondere die Achillesferse, das Bankkonto, ist nicht mehr vorhanden. Die lassen jetzt einfach über die Telefonrechnung abbuchen und viele Provider machen das lukrative Geschäft der Abzockerbanden mit. Sehen Sie einmal nach, ob Sie bei Ihrem Provider die Möglichkeit haben, Drittanbieter oder mobiles Bezahlen zu unterbinden.
Jetzt zu dem Verdienst. Das sind bei der heutigen teilweise 4,95 Euro pro Woche. Also keine 8,00 p. Monat, sondern ca. 20,00 Euro pro Monat. Beste Aussichten für die Rodgauer.
 
Update. Gesetz ab März 2011 in Kraft

Am 27. Oktober 2011 hat der Bundestag einige Neuregelungen für das Telekommunikationsgesetz (TKG) beschlossen. Mit den neuen Vorgaben soll vor allem der Verbraucherschutz deutlich verbessert werden. Computerbetrug.de zeigt, was sich ändert – und was es letztendlich bringt.[….]Die wohl beste Neuerung kommt ganz zum Schluss: Jeder Anbieter muss es seinen Kunden ermöglichen, seinen Anschluss für das sogenannte “WAP-Billing” zu sperren. Gerade hier würde sehr viele Nutzer von Handyverträgen überrascht, da die Kostenpflicht von Angeboten oftmals nicht ohne Weiteres erkennbar war. Damit dürften die “In-App-Ads” in der herkömmlichen Form quasi vom Markt verschwinden….Lesen Sie den ganzen Artikel bei computerbetrug.de

 
Wem das Geschreibsel hier zu viel ist, kann sich auch den Filmbericht von MDR ansehen der von Konsumer.info bereits im Februar 2011 bereitgestellt wurde.
 
Anmerkung zum Filmbericht
Nicht alles was in diesem Beitrag (am Ende) von einer Mitarbeiter der Verbraucherzentrale erzählt wird ist richtig.
 

Abofallen und Widerrufsrecht

Das mit der Widerrufserklärung der Abofallenbetreiber soll ein normaler Mensch verstehen.
 
Sie suchen nach einem kostenfreien Programm, z.B. OpenOffice, im Internet. Sie gelangen auf eine Seite, auf der dieses KOSTENLOSE PROGRAMM zum Download angeboten wird.
 
Natürlich kommen Sie nicht auf die Idee, dass man den Download dieses KOSTENLOSEN PROGRAMMES kostenpflichtig macht.
 
Man kann auf dieser Seite auch zunächst nichts von KOSTENPFLICHTIG erkennen. Über AGBs wundert man sich auch nicht unbedingt, da dies auch bei FREEWARE üblich ist. Ich lese sogar noch die Widerrufsbelehrung. Bei einigen Anbietern von Nutzlosdiensten ist diese, anders als der Hinweis auf eine Kostenpflicht, sehr deutlich hervorgehoben. Dass dahinter System steckt, kann man zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen.
 
Zunächst gehe ich davon aus – „eine seriöse Firma macht mich auf meine Rechte aufmerksam„. Dass eine Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit Freeware absolut keinen Sinn macht, ist eigentlich klar. Aber bestimmt hat der Gesetzgeber auch bei Freeware ein Widerrufsrecht gefordert „denke ich„.
Aber darüber macht man sich keine weiteren tiefgehenden Gedanken, weil auch zu lesen ist:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Blödsinniger Standardtext „denke ich.“ Was für eine Arbeit die armen Anbieter von Freeware da zu leisten haben „denke ich
Also kann ich das Formular absenden.
 
Die AGBs drucke ich mir aus und habe vor, die irgendwann einmal zu lesen. Wenn dann doch noch etwas mit diesem Angebot nicht stimmen sollte, habe ich ja ?14? Tage Zeit, zu widersprechen.
 
Jetzt plötzlich eine Mail und ich muss zu meinem Entsetzen feststellen:

Da hat mich einer aufs Kreuz gelegt.

Das Angebot ist nicht KOSTENFREI. Die will so eine Abzockerfirma für das Bereitstellen einer Adresse (Link), von der ich das KOSTENLOSE PROGRAMM downloaden kann, insgesamt 192,00 Euro. Aber nicht mit mir. Ich melde mich nicht mit den mir zugestellten Zugangsdaten bei den Nutzlosdiensten an. Ich Widerrufe.
 
So einfach ist das nicht.
 
Was jetzt kommt, ist Knüppelhart.
Da kommt eine Mail von der Nutzlosbranche.
Mit der Mail, die von der Nutzlosbranche verschickt wird, sind die Bedingungen für einen Widerruf NICHT MEHR GEGEBEN. Pech gehabt.
 
Im Widerrufsrecht steht:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

 
Ich verstehe das wie folgt.
Nach der Annahme des Angebotes (also nach Eingabe der persönlichen Daten und dem Klicken auf Absenden) bis zum Empfang der Bestätigungsmail hat man Zeit für den Widerruf. Da muss man sich sputen. Das sind wenige Sekunden.
Aber warum sollte ich widerrufen? Noch gab bis zum Empfang der Mail absolut keinen Grund dafür.
 
Obwohl ich das als Verbraucher die Passage

[..] ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt–[..]

auch so verstehen kann bzw. so MUSS man das eigentlich verstehen. Es sei denn, man muss zu so einem Fall aus Berufsgründen ein Urteil fällen.

Meinen ausdrücklichen Wunsch äußere ich erst dann wenn ich mich mit den zugestellten Zugangsdaten in den Rechner des Anbieters diese Nutzlosdienstes angemeldet habe.

 
Was bleibt ist zu hinterfragen, ob überhaupt zwei Willenserklärungen vorliegen und eine Kostenpflicht besteht.
 
Was soll in so einem Fall überhaupt die Widerrufsbelehrung? Die Widerrufsbelehrung müsste so aussehen.
(nicht ernst gemeint)

Das Ihnen unterbreitete Angebot ist KOSTENPFLICHTIG. Wenn Sie Ihre Daten abgeschickt haben, ist auch das Widerspruchsrecht nach wenigen Sekunden erloschen.

 
So könnte man das verstehen.
Das dürfte auch die Absicht des Anbieters sein. Jetzt eine andere Fassung nachzulesen bei heise.de:

Alt: [..]“Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

Dieser Hinweis muss ab sofort durch folgenden ersetzt werden:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
[…]
Das ist erst dann der Fall, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung beispielsweise vollständig nachgekommen ist. Soweit nicht schon ohnehin geschehen, werden Onlineanbieter in diesem Bereich zunehmend Vorkasse einführen, um so das Widerrufsrecht des Kunden schneller erlöschen zu lassen.[…]Lesen Sie bei Heise.de den kompletten Text.

Dieser Artikel könnte auch von Interesse sein
Webseiten mit Sternchentext. Geläufige Methode der Abzockerseiten


Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiets nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.

Webseiten mit Sternchentext. Geläufige Methode der Abzockerseiten

Wie sicherlich alle wissen, ist bei Angeboten/Verträgen das Setzen eines Sternchens ein fast normaler Vorgang geworden. Da wird z.B. ein Angebot wie:

Ab 25,00 Euro*

mit einem Sternchen gekennzeichnet und eine Erläuterung dazu gibt es in der Fußnote. Was mir allerdings nicht klar ist, muss das Sternchen bei denen Erläuterung am TextAnfang stehen oder ist das völlig egal?
 
Warum das von Interesse sein kann, das will ich hier einmal ein wenig aufbröseln.
Es gibt da diverse Seiten (meist Seiten der Abzocker) im Internet, bei der die folgende Textpassage zu finden ist.

..[].der Anmeldung* erhalten Sie..[]..

Wie sie sehen, befindet sich das Sternchen am Textende.
Sie füllen die geforderten Angaben aus und erhalten eine weitere Textpassage mit einem Sternchen.

Jetzt Anmelden*

Sie finden auf der angesprochenen Seite keine weitere Textpassage, die mit einem Stern versehen ist. Da man aber evtl. eine Erklärung sucht, scrollt man jetzt ein wenig nach oben und die Textpassage

..[].der Anmeldung* erhalten Sie..[]..

erscheint wieder. Keine weiteren Passagen, die mit einem Stern versehen sind. Man fragt sich zwar jetzt, was dieser Sternchentext eigentlich soll. Man kann ja nichts Schlimmes, insbesondere etwas über Kostenpflicht, erkennen. Da man eine Erklärung gefunden hat, stellt sich die folgende Frage eigentlich nicht: „Soll ich jetzt weiter in detektivischer Arbeit herauszufinden, ob es nicht evtl. doch noch einen weiteren Sternchentext gibt?“
 
Eigentlich nicht. Wie man es aus dem allgemeinen Geschäftsleben so kennt, stehen die Erklärungen zu einem Sternchentext in der Fußnote. Und da stand was. Was auch immer.
 
Jetzt kommt der Hammer. Es gibt einen weiteren Sternchentext. Den werden Sie meist erst dann entdecken, wenn Sie von den Abzockern eine Mahnung bekommen. Der Sternchentext ist wohl ganz bewusst oben und in dem Bereich der Webseite untergebracht, der normalerweise kaum Beachtung findet. Hier steht für jeden völlig unerwartet ein weiterer, mit einem Sternchen gekennzeichneter Text.

*Vertragsinformationen

 
Jetzt wird es haarig.
Zunächst wird ein Text mit einem Sternchen gekennzeichnet (Anmelden*), den ich auch wie erwartet in der Fußnote wiederfinde und auch als (Anmelden*) gekennzeichnet ist. War es das für mich als Verbraucher? Oder muss ich mich auf die Suche nach weiteren Textpassagen machen, die mit einem Stern versehen sind?
Dass es eine weitere Erklärung des Sternchentextes gibt, käme für mich völlig überraschend.
 
Habe ich jetzt aus Verbraucher unbedingt darauf zu achten, ob bei einem Sternchentext, der am Ende der Webseite zu finden ist, sich der Stern am Textanfang oder am Textende befindet und damit evtl. seine Bedeutung als Erklärung verliert?
 
Verschiedene Abzockerseiten sind einfach genial gemacht. Das Surfverhalten wurde exakt mit diesen Webseiten umgesetzt. Wird der Text gelesen, scrollt man automatisch und der Text mit den Kostenhinweisen verschwindet. Das Täuschungsmanöver gelingt immer wieder und erstaunlicherweise gibt es auch Richter, die sich täuschen lassen.
 
Ich bin sicher, wenn sich seriöse Unternehmen solcher Methoden bedienen, hätten die einen höheren Auftragseingang zu verzeichnen. Aber ein seriöses Unternehmen würde sich spätestens nach den ersten Beschwerden fragen: „Haben wir die Webseite missverständlich aufgebaut?“ Man würde um Abhilfe bemüht sein.
Nicht so die Abzocker. Die ändern selten aus eigenem Antrieb oder auf Beschwerden. Die wissen auch warum. Ihr Geschäft würde dann zusammenbrechen.
 
Ob eine Preisangabe, die nur in den AGBs zu finden ist, ausreicht? Fragen Sie Ihren Anwalt.
 
Dieser Artikel könnte auch von Interesse sein.
Abofallen und Widerrufsrecht
 
Nachtrag. 26.11.2011
So sieht ein Richter das mit dem Sternchen. Ein Urteil welches die Abzocker wohl nicht hinweisen werden.
 
Nachtrag 25.12.2011
OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 04.12.2008 – 6 U 186/07
Sternchen hinter Aufforderung zum vollständigen Ausfüllen von Textfeldern zum Hinweis auf Kostenpflicht des Internetangebots nicht ausreichend


Rödermark intern
Wann wird die Verwaltung damit beginnen, ihren EIGENEN Auftrag und von den Stadtverordneten mit Mehrheit beschlossen, ein Sonder- und Gewerbegebiets nördl. der Germania zu ermöglichen, umzusetzen. Prüfung eines Sonder- und Gewerbegebiets nördl. Germania
Der Beschluss erfolgte am 9.02.2021. Irgendein Fortschritt ist für mich nicht zu erkennen.

Erneuter Schlag gegen die Abzocker

Eine Sparkasse darf einer Internetfirma ein Girokonto auf Guthabenbasis im Hinblick auf einen drohenden Imageschade versagen.
 
Auszug aus dem Urteil

Aktenzeichen: 5 K 1554/09.DA
Die Geschäftsführer sowie der Prokurist der Klägerin wurden in verschiedenen Internetforen, die sich mit sogenannten „Abo-Fallen“ und „Internetabzocke“ bzw. „Kostenfallen im Internet“ beschäftigen, als auch auf Nachrichtenseiten, wie n-tv.de und der Fachzeitschrift c‘t, meistens namentlich als „Hintermänner“ diverser Gesellschaften genannt, die auf ihren Webseiten unter anderem Dienstleistungen oder sogenannte “freeware“ anböten und dabei nur versteckte, wenigstens nicht ohne weiteres erkennbare Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit der zu erbringenden „Leistung“ enthielten und so ahnungslose Verbraucher zur Inanspruchnahme der vermeintlich kostenfreien Leistung bewegten.
Lesen Sie das ganze Urteil bei Hessenrecht.

 
Ich werde weiterhin die Geldinstitute auf Abzockerfirmen aufmerksam machen. Das vorliegende Gerichtsurteil ist ein wunderbares Argument. Gruß nach Krefeld, Gammelsdorf und ins Rodgau.
 
Siehe auch
Bundestag, Abofallen, Inkasso und die heiligen drei Könige.