Nachtrag:
» Bundestag
» Tagesordnung BUNDESTAG. Siehe Top 1
» Tagesordnung BUNDESRAT. Sondersitzung
Abstimmung über: Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Also über das heute im BUNDESTAG unter TOP 1 aufgerufene Gesetz.
In einer Sondersitzung am 18. November 2020, 15 Uhr, stimmt der Bundesrat voraussichtlich über Änderungen am Infektionsschutzgesetz ab, die unter anderem die Rechtsgrundlage für Corona-Maßnahmen der Länder präzisieren. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft treten zu können.
» 03.11.2020 Änderung Infektionsschutzgesetz
» 06.11.2020 Der Bundesrat hat in seiner 995. Sitzung am 6. November 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Hier zur Stellungnahme
Neu §28a Stand 14.11.2020
„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Be-kämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nati-onaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein:
- 1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
- 2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
- 3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
- 4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestal-tung zuzurechnen sind,
- 5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
- 6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
- 7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
- 8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
- 9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschrän-kungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
- 10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
- 11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
- 12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu be-stimmten Zeiten,
- 13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
- 14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
- 15. Reisebeschränkungen. Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.
» Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage.
» BundesratKOMPAKT. Hier Punkt 61B